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Unbedenkliche Gewinnausschüttung an die niederländische Holdinggesellschaft einer operativen niederländischen Muttergesellschaft

BMFBMF-010221/1428-IV/4/201131.10.20112011

EAS 3244

Schüttet die österreichische Tochtergesellschaft ihre Gewinne unmittelbar an eine operative niederländische Muttergesellschaft aus, dann sind aus diesem Sachverhaltsbild keine Umstände erkennbar, die für die Annahme eines Missbrauchs sprechen könnten. Wenn nun diese niederländische Muttergesellschaft die Gewinnausschüttung nicht unmittelbar bezieht, weil sie die Beteiligung dauerhaft von einer ihr zu 100% gehörenden niederländischen Holdinggesellschaft halten lässt, dann sind aus diesem Umstand ebenfalls keine Rechtsmissbrauchsumstände erkennbar. Damit steht unter solchen Umständen § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 einer unmittelbaren Kapitalertragsteuerentlastung anlässlich der Ausschüttung an die genannte niederländische Holdinggesellschaft nicht entgegen (siehe in diesem Sinn EAS 2606 vom 06.05.2005 in Bezug auf deutsche Obergesellschaften; siehe auch UFS vom 23.08.2006, RV/1915-W/04).

Die unmittelbare KESt-Entlastung wird sonach durch die zitierte Verordnung nicht unterbunden, allerdings gelten die darin vorgesehenen Dokumentationspflichten. Darnach muss insbesondere der von der niederländischen Steuerverwaltung bestätigte Vordruck ZS-QU2 vorliegen.

Es wird hier auf Parteienseite eine Entscheidung zu treffen sein, ob die Holdinggesellschaft als funktionslos oder als mit wirtschaftlicher Funktion ausgestattet anzusehen ist. Im erstgenannten Fall wären die Einkünfte unmittelbar der operativen niederländischen Muttergesellschaft zuzurechnen, sodass von ihr der Vordruck ZS-QU2 vorzulegen ist. Im zweitgenannten Fall, in dem die Gewinnausschüttung der Holdinggesellschaft zuzurechnen ist, bedarf es eines von der Holdinggesellschaft vorgelegten Vordruckes ZS-QU2. Die Holdinggesellschaft kann dann zwar nicht die im Vordruck vorgesehene Erklärung (keine Holdinggesellschaft, eigenes Personal, eigene Geschäftsräumlichkeiten) abgeben und müsste daher diesfalls noch zusätzlich über eine entsprechende Dokumentation verfügen, durch die die operative Qualifikation ihrer 100-prozentigen Muttergesellschaft und deren Ansässigkeit in den Niederlanden belegt wird (Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung der Muttergesellschaft und Erklärung seitens der Muttergesellschaft im Sinn von § 2 Abs. 2 der Verordnung).

Bundesministerium für Finanzen, 31. Oktober 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 1 Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995
§ 2 Abs. 2 Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995

Schlagworte:

Holdinggesellschaft als Bezieher von Gewinnausschüttungen, Gewinnausschüttungen gemäß § 94a EStG 1988, ZS-QU2

Verweise:

EAS 2606
UFS 23.08.2006, RV/1915-W/04

Stichworte