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§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1995/56

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1995

§ 2

(1) Ein Mißbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung wäre von dem zum Abzug Verpflichteten nur dann nicht zu vertreten, wenn er über eine schriftliche Erklärung der die Kapitalerträge empfangenden Gesellschaft verfügt, aus der die in Abs. 2 angeführten Umstände hervorgehen. Überdies dürfen dem zum Abzug Verpflichteten keine Umstände erkennbar sein, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung auslösen.

(2) Schriftliche Erklärungen im Sinne des Abs. 1 müssen folgende Aussagen enthalten:

  1. 1. Die Gesellschaft entfaltet eine Betätigung, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.
  2. 2. Die Gesellschaft beschäftigt eigene Arbeitskräfte.
  3. 3. Die Gesellschaft verfügt über eigene Betriebsräumlichkeiten.

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