EAS 3238
Unter EAS 3126 wurde ausgeführt, dass ausländische Pensionskassen (pension funds), die in Mitgliedstaaten der EU errichtet und mit österreichischen Pensionskassen vergleichbar sind, gemäß § 6 Abs. 1 KStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 52/2009) von der Körperschaftssteuer befreit und daher auch berechtigt sind, eine von österreichischen Dividenden erhobene Kapitalertragsteuer rückzufordern (die EAS ist allerdings insoweit überholt als durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ab 1. Jänner 2011 die Zuständigkeit für die Rückerstattung auf das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart übergegangen ist).
Für eine Vermeidung des Rückerstattungsverfahrens durch eine unmittelbare KESt-Entlastung bei Auszahlung der Portfoliodividenden (Beteiligung unter 10%) ist allerdings keine gesetzliche Grundlage gegeben. Die in § 94 Z 6 lit. c EStG 1988 (idF Budgetbegleitgesetz 2011) vorgesehene Freistellung vom KESt-Abzug für Dividenden, die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensionskasse zugehen, gilt nur für unter § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG 1988 fallende Pensionskassen, sonach nicht für die von § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 erfassten ausländischen Pensionskassen.
Bundesministerium für Finanzen, 31. Oktober 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Pensionskassen, KESt-Entlastung |
Verweise: | § 18 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 |