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Inländisches Atelier eines ausländischen Kunstmalers

BMFBMF-010221/1429-IV/4/201131.10.20112011

EAS 3249

Beabsichtigt ein in Frankreich ansässiger Maler sein künstlerisches Schaffen teilweise auch in Österreich auszuüben und wird ihm hierzu in Österreich ein Atelier zur Verfügung gestellt, so wird dadurch in Österreich eine Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO begründet. Führt der weniger als 70 Tage pro Jahr benützte inländische Zweitwohnsitz auf der Grundlage der Zweitwohnsitzverordnung (BGBl. II Nr. 528/2003) nicht zum Eintritt der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht, dann löst jedenfalls die inländische Betriebstätte hinsichtlich der ihr zuzurechnenden Gewinne inländische Steuerpflicht aus.

Auch wenn die Künstlereigenschaft des französischen Malers nach den innerstaatlichen Besteuerungsgrundsätzen unbestritten ist, kommt auf internationaler Ebene nicht der "Künstler-Artikel" des DBA-Frankreich (Artikel 17 DBA-F) zur Anwendung, da diese Bestimmung nur für Künstler gilt, die bei Darbietungen darstellend in Erscheinung treten (Kommentar Internationales Steuerrecht, Philipp-Loukota-Jirousek, Z 14-52). Das inländische Besteuerungsrecht wird daher an den Betriebstättengewinnen durch Artikel 14 DBA-Frankreich abgesichert.

Die in Artikel 14 genannte "feste Einrichtung" entspricht im Grunde der "Betriebstätte" im Sinn von Artikel 5 DBA-Frankreich (EAS 2805, EAS 2981). Für die Gewinnzurechnung an die Atelier-Betriebstätte wird daher nach den Grundsätzen der Gewinnaufteilung bei den gewerblichen Einkünften vorzugehen sein (EAS 3159 und Hinweis auf die Übereinstimmung der Anwendungsgrundsätze in Artikel 7 und Artikel 14 im OECD-Kommentar zu Artikel 14 OECD-MA).

Es ist wohl zutreffend, dass die beschränkte Steuerpflicht für den französischen Künstler zur Folge hat, dass gemäß § 99 EStG 1988 seine Einkünfte aus der im Inland ausgeübten oder verwerteten künstlerischen Tätigkeit dem Steuerabzugsverfahren unterliegen. Allerdings wird nach österreichischer Verwaltungspraxis dem Betriebstätten-Diskriminierungsverbot der Doppelbesteuerungsabkommen die Wirkung beigemessen, dass Zahlungsflüsse an eine Inlandsbetriebstätte des im DBA-Ausland ansässigen Steuerpflichtigen genauso wenig einem Steuerabzug unterzogen werden dürfen, wie Zahlungen an einen in Österreich ansässigen Unternehmer (EAS 1193, EAS 1372, EAS 2057, EAS 2374, EAS 3023). Allerdings sind die Dokumentationspflichten des BMF-Erlasses AÖF Nr. 127/2006, insbesondere auch der vierte Punkt in Abs. 20 zu beachten.

Bundesministerium für Finanzen, 31. Oktober 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Inländische Zweitwohnsitze, BGBl. II Nr. 528/2003
Art. 17 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Art. 14 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Art. 5 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Kunstmaler, feste Einrichtung, Atelier, Betriebstätten-Diskriminierungsverbot, Steuerabzugsverfahren

Verweise:

EAS 2805
EAS 2981
EAS 3159
EAS 1193
EAS 1372
EAS 2057
EAS 2374
EAS 3023
BMF 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006

Stichworte