vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Montage und Montageüberwachung in Singapur

BMFBMF-010221/1348-IV/4/201113.10.20112011

EAS 3245

Erhält ein österreichisches Unternehmen aus Singapur den Auftrag, die Lieferung, Montage und Montageüberwachung einer Seilbahnanlage in Singapur durchzuführen, wobei die reine Montageleistung innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen, die Überwachungstätigkeiten aber insgesamt 18 Monate dauern, dann wird hierdurch in Singapur eine (einheitliche) Montagebetriebstätte begründet.

Es ist wohl richtig, dass Artikel 5 Abs. 3 DBA-Singapur den Eindruck erzeugen kann, dass im gegebenen Fall zwei Projekte in Singapur realisiert werden, einerseits eine Seilbahnmontage, die unter Art. 5 Abs. 3 lit. a fällt, und andererseits eine Überwachungsdienstleistung, die unter die Dienstleistungsbetriebstätte des Art. 5 Abs. 3 lit. b zu subsumieren ist.

Bei der Auslegung des Abs. 3 wird aber zu bedenken sein, dass auch "Montagen" den Charakter von Dienstleistungen haben können, und dass daher Dienstleistungen, die von lit. a erfasst sind, nicht gleichzeitig unter lit. b fallen können.

Es ist einzuräumen, dass die erst im Update 2003 in den OECD-Kommentar aufgenommene Regelung des vorletzten Satzes der Ziffer 17 zu Art. 5 OECD-MA, wonach Überwachungstätigkeiten immer vom Bau- und Montagebegriff miterfasst sind, im UNO-Kommentar zu Artikel 5 nicht vorzufinden ist. Es ist auch verständlich, dass sich Singapur bei der Auslegung seiner Abkommen nicht nach dem OECD-Kommentar, sondern nach dem UNO-Kommentar richten wird. Der UNO-Kommentar beruht noch auf jener Auffassung, die vor 2003 auch von der OECD vertreten worden ist. Die betreffende Stelle des UNO-Kommentars lautet daher: "However, planning and supervision is not included if carried out by another enterprise whose activities in connection with the construction concerned are restricted to planning and supervising the work." Aus dieser Textierung folgt aber, dass die UNO-Sichtweise im gegebenen Fall unbeachtlich ist. Denn das österreichische Unternehmen ist nicht ein bloßes Architektenbüro, das sich auf die Planung und Überwachung einer von einem anderen Unternehmen vorgenommenen Montagetätigkeit beschränkt. Vielmehr ist das österreichische Unternehmen das montageausführende Unternehmen selbst und seine Überwachungstätigkeit fällt daher nicht unter die Ausschlussregelung des UNO-Kommentars. Die Überwachungstätigkeit des montageausführenden Unternehmens bildet daher einen dem Montageprojekt inhärenten Aktivitätsteil, der nicht von der Anlagenmontage abgespalten und isoliert der Regelung der lit. b unterstellt werden kann.

Die in Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA-Singapur genannten Überwachungstätigkeiten betreffen daher nach Ansicht des BMF nur solche, die nicht bereits von Art. 5 Abs. 3 lit. a miterfasst sind.

Bundesministerium für Finanzen, 13. Oktober 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 DBA SGP (E), Doppelbesteuerungsabkommen Singapur (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 248/2002
Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA SGP (E), Doppelbesteuerungsabkommen Singapur (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 248/2002
Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA SGP (E), Doppelbesteuerungsabkommen Singapur (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 248/2002
Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Montageüberwachung, Montagebetriebstätte, Dienstleistungsbetriebstätte, UNO-Kommentar

Stichworte