EAS 3247
Erbringt eine österreichische Kapitalgesellschaft für bosnische Kunden Postdienstleistungen, wobei die bosnischen Kunden verpflichtet sind, von den Entgelten eine 10-prozentige bosnische Quellensteuer in Abzug zu bringen, dann kann - solange das Doppelbesteuerungsabkommen mit Bosnien-Herzegowina noch nicht in Wirksamkeit getreten ist - die eintretende Doppelbesteuerung durch Anwendung der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, beseitigt werden.
Nach dieser Verordnung kann im gegebenen Zusammenhang die Doppelbesteuerung aber nicht durch Steuerfreistellung, sondern nur durch Anrechnung der bosnischen Quellensteuer auf jene österreichische Körperschaftsteuer herbeigeführt werden, die auf die quellenbesteuerten bosnischen Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag). Bei Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages müssen die von den bosnischen Kunden gezahlten Bruttoentgelte (Entgelte vor Abzug der Quellensteuer) um die mit dieser Entgelterzielung in erkennbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen gekürzt werden, um solcherart die "Einkünfte" festzustellen, deren Körperschaftsteuerbelastung den Anrechnungshöchstbetrag ergibt.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Oktober 2011
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002 |
Schlagworte: | Doppelbesteuerungsverordnung, Quellensteueranrechnung, Anrechnungshöchstbetrag |