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Beteiligungsinvestment an einer argentinischen Land- und Forstwirtschaft

BMFBMF-010221/1351-IV/4/201128.9.20112011

EAS 3240

Mit Argentinien besteht derzeit vertragsloser Zustand. Zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung ist daher die Doppelbesteuerungsverordnung (BGBl. II Nr. 474/2002) anzuwenden.

Beteiligt sich eine österreichische Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer an einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb in Argentinien, dann bilden die in Argentinien gelegenen land- und/oder forstwirtschaftlich genutzten Betriebsteile Betriebstätten für den österreichischen Mitunternehmer.

§ 1 Abs. 1 lit. b der Doppelbesteuerungsverordnung gestattet die Anwendung des Freistellungssystems allerdings nur für "Einkünfte aus Gewerbebetrieb", nicht aber für solche aus "Land- und Forstwirtschaft". Die Frage, ob der Begriff "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" im Sinn der Doppelbesteuerungsverordnung nur für solche Einkünfte gilt, die ihrer Natur nach gewerbliche Einkünfte sind, oder ob dieser Begriff auch solche Einkünfte erfasst, die nur kraft Rechtsform des Einkünftebeziehers zu den Einkünften aus Gewerbetrieb gerechnet werden, ist im gegebenen Zusammenhang allerdings unerheblich. Denn der in § 1 Abs. 1 lit. a der Doppelbesteuerungsverordnung aus dem Abkommensrecht entlehnte Begriff der "Einkünfte aus ... unbeweglichem Vermögen" soll die dem Artikel 6 des OECD-Musterabkommens zuzuordnenden Einkünfte erfassen, zu denen auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehören.

Unter der Voraussetzung, dass die Gewinnanteile des österreichischen Mitunternehmers einer argentinischen Durchschnittsteuerbelastung von mehr als 15% unterliegen, kann daher nach Maßgabe der Dokumentationserfordernisse der Doppelbesteuerungsverordnung inländische Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

Es ist nicht zu erwarten, dass in solchen Fällen durch das in Vorbereitung stehende neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien ein Wechsel in die Steuerpflicht herbeigeführt werden wird.

Bundesministerium für Finanzen, 28. September 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002
§ 1 Abs. 1 lit. a Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002
§ 1 Abs. 1 lit. b Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002

Schlagworte:

Land- und Forstwirtschaft, Mitunternehmerbetriebstätte, unbewegliches Vermögen, Doppelbesteuerungsverordnung

Verweise:

Art. 6 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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