EAS 3237
Veranstaltet ein gemeinnütziger Verein mit Sitz und Geschäftsleitung in einem EU-Staat eine 5-tägige Konferenz in Österreich, die der Ausbildungsförderung in einer wissenschaftlichen Fachdisziplin gewidmet ist, und erzielt der Verein Einnahmen aus der Teilnahmegebühr von Mitgliedern und Nichtmitgliedern, sowie aus Gebühren für Zusatzveranstaltungen, für deren Besuch die Teilnehmer optieren können, dann lässt dieses Sachverhaltsbild keine inländische Körperschaftsteuerpflicht des Vereins erkennen. Denn nach Artikel 7 aller mit EU-Staaten auf OECD-Grundlage abgeschlossener Abkommen darf ein im DBA-Ausland ansässiges Unternehmen (hier: der die Veranstaltung abhaltende ausländische Verein) nur dann der Körperschaftsbesteuerung in Österreich unterzogen werden, wenn diese Einkünfte durch eine inländische Betriebstätte erzielt werden. Räumlichkeiten können aber bei einer bloß 5-tägigen Nutzung nicht als betriebstättenbegründend angesehen werden, vielmehr bedürfte es hierfür idR einer zumindest 6-monatigen Nutzungsdauer.
Allerdings führt nach Artikel 6 der dem OECD-Muster nachgebildeten Abkommensbestimmungen eine Einkünfteerzielung durch direkte oder indirekte Nutzung von inländischem unbeweglichem Vermögen auch ohne Bestand einer inländischen Betriebstätte zu einem inländischen Besteuerungsanspruch. Werden daher von dem konferenzveranstaltenden Verein Ausstellungsflächen an private Unternehmen und an Universitäten für die 5-tägige Veranstaltungsdauer überlassen, dann sind die Ausstellungsgebühren auch Entgelt für die Mitbenutzung der Konferenzräumlichkeiten seitens der Aussteller und damit durch unbewegliches Vermögen mitveranlasst. Doch wird die Ausstellungsgebühr schwerpunktmäßig nicht für die Überlassung von unbeweglichem Vermögen, sondern für die Berechtigung gezahlt, die Werbewirkung der wissenschaftlichen Großveranstaltung durch Ausstellungen für eigene Belange nutzen zu dürfen. Die auf die Nutzung des unbeweglichen Vermögens entfallende Entgeltkomponente wird daher im gegebenen Zusammenhang (5-tägige wissenschaftliche Großveranstaltung eines gemeinnützigen Vereins) vernachlässigbar sein. Denn auch die Großveranstaltung des Vereins selbst findet in einem Gebäude statt und ist damit ebenfalls durch die Nutzung von unbeweglichem Vermögen mitveranlasst, allerdings ebenfalls in einem zu vernachlässigenden Ausmaß. Eine andere Beurteilung würde zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, dass Räumlichkeiten, die weniger als 6 Monate genutzt werden, zwar nicht nach Artikel 7, wohl aber stets nach Artikel 6 der Abkommen dem Quellenstaat der Einkünfte Besteuerungsrechte einräumen.
Wird dem veranstaltenden Verein daher von seinem Heimatstaat eine Ansässigkeitsbescheinigung erteilt, unterliegen die vorgenannten Konferenzeinkünfte auf Grund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens keiner inländischen Steuerpflicht, sodass unter diesen Gegebenheiten keine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 Z 6 KStG 1988 vorliegen.
Bundesministerium für Finanzen, 28. September 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Fachveranstaltung, Gemeinnützigkeit, Ausstellungsgebühren |