Durch die
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
die die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ersetzt, wurden die Regeln zu den Vermarktungsnormen im Sektor Obst und Gemüse neu gefasst. Dadurch ergeben sich folgende Änderungen:
- Erzeugnisse, die als essbare Sprossen vermarktet werden, die aus gekeimten Samen von Pflanzen bestehen, wurden sowohl von der speziellen als auch von der allgemeinen Vermarktungsnorm für Obst und Gemüse ausgenommen;
- die nachstehenden Waren wurden von der allgemeinen Vermarktungsnorm für Obst und Gemüse ausgenommen:
- ex 0802 50: Pistazien, frisch, auch ohne Schalen oder enthäutet
- ex 0802 60: Macadamia-Nüsse, frisch, auch ohne Schalen oder enthäutet
- ex 0802 90 85: Schalenfrüchte dieser Unterposition, frisch, auch ohne Schalen oder enthäutet
- ex 0813 50 31 und ex 0813 50 39: Mischungen ausschließlich von frischen Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802;
- es wurde klargestellt, dass die Anerkennung von Konformitätsbescheinigungen von bestimmten Drittländern nur für Erzeugnisse der speziellen Vermarktungsnormen gilt.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (insbesondere VB-0310 Abschnitt 1.2., VB-0310 Abschnitt 2.4.1., VB-0310 Abschnitt 2.6. und VB-0310 Abschnitt 3.4.1.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Juli 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 543/2011, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1 |
Schlagworte: | Qualitätsnormen, Handelsklassen |
Verweise: | VB-0310 Abschnitt 1.2. |