Am 23. Juli 2011 wird die Verordnung (EU) Nr. 661/2011 in Kraft treten, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, abgeändert worden ist. Dadurch ergeben sich Änderungen für die Ausfuhr von Abfällen der Grünen Abfallliste (Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV - siehe VB-0800 Anlage 1) zur Verwertung gegenüber Bosnien und Herzegowina sowie Malaysia. Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800 Anlage 4) berücksichtigt.
Am 1. August 2011 wird die Verordnung (EU) Nr. 664/2011 in Kraft treten, mit der der Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EG-VerbringungsV) geändert wird. In diesem Anhang sind jene Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III der EG-VerbringungsV aufgeführten Grüne-Liste-Abfällen angeführt, die - wenn sie zur Verwertung bestimmt sind - nach dem Grüne-Liste-System zu behandeln sind (siehe VB-0800 Abschnitt 8.2., VB-0800 Abschnitt 8.2.1., VB-0800 Abschnitt 8.2.2., VB-0800 Abschnitt 8.2.3., VB-0800 Abschnitt 8.2.4., VB-0800 Abschnitt 8.2.5. und VB-0800 Anlage 1).
Schließlich wurden in der Liste jener Waren und KN-Codes, die als Abfall (VB-0800 Abschnitt 1.1. und 1.2.) in Betracht kommen können (VB-0800 Anlage 5), gebrauchte Fahrzeuge ergänzt.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Juli 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1013/2006 , ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1 |
Schlagworte: | Abfall |
Verweise: | VB-0800 |