Mit dem
- Durchführungsbeschluss 2011/402/EU der Kommission über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten
wurde für bestimmte Samen und Bohnen mit Ursprung in oder Herkunft aus Ägypten ein neues Einfuhrverbot erlassen. Diese Maßnahme wurde getroffen, weil verschiedene Indikatoren darauf schließen lassen, dass die Verwendung einer aus Ägypten eingeführten Charge mit Bockshornkleesamen zur Sprossenproduktion die Ursache für die EHEC-Ausbrüche in Norddeutschland im Mai 2011 und in Bordeaux (Frankreich) im Juni 2011 sein könnten. Dem Gebot des Vorsorgeprinzips folgend, hat die Kommission auch die Einfuhr anderer Samen und Bohnen aus Ägypten vorübergehend verboten, damit eine eingehendere Bewertung ihrer Sicherheit erfolgen kann.
Dieses neue, ab sofort anzuwendende Einfuhrverbot wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 13) berücksichtigt.
- Die Überführung der in VB-0200 Abschnitt 130.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr ist gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU verboten.
- Die Erklärung, dass es sich um Samen und Bohnen aus Ägypten handelt, die dem Durchführungsbeschluss 2011/402/EU unterliegen, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode " 7009 " zu erfolgen. Bei den in VB-0200 Abschnitt 130.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Verboten des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode " 7019 " anzugeben.
- Wird eine Sendung mit derartigen Waren zu gewerblichen Zwecken zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so hat die Zollstelle die Abfertigung im Hinblick auf den Durchführungsbeschluss 2011/402/EU abzulehnen und nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sendung ist das Einvernehmen mit der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 2) herzustellen.
- Ausgenommen vom Einfuhrverbot sind Sendungen zum persönlichen oder privaten Gebrauch (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " 7019 ").
Ferner wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 mit Wirkung vom 11. Juli 2011 geändert (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2011 ). Diese Änderung betrifft die durch Japan nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima anlässlich der Ausfuhr von Lebens- und Futtermitteln durchzuführenden Kontrollen und auszustellenden Dokumente. Bei den Einfuhrkontrollen in der Europäischen Union ergeben sich dadurch keine Änderungen. Die Anlage 11 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 11) wurde bereits entsprechend abgeändert.
Überdies wurde die
- Entscheidung 2004/374/EG der Kommission über die Aussetzung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Gelee-Süßwaren in Minibechern mit den Lebensmittelzusatzstoffen E 400, E 401, E 402, E 403, E 404, E 405, E 406, E 407, E 407a, E 410, E 412, E 413, E 414 E 415, E 417 und/oder E 418
durch die Richtlinie 2010/69/EU aufgehoben. Dies wurde in der Anlage 2 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 2) entsprechend berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 8. Juli 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Durchführungsbeschluss 2011/402/EU , ABl. Nr. L 179 vom 07.07.2011 S. 10 |
Schlagworte: | EHEC |
Verweise: | VB-0200 Abschnitt 1.3. |