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Begriff der "technischen Leistungen" im DBA-Indien

BMFBMF-010221/1104-IV/4/201117.6.20112011

EAS 3224

Entgelte für "technische Leistungen" werden in Art. 12 DBA-Indien mit Lizenzgebühren gleichbehandelt und dürfen daher einer mit 10% begrenzten Quellenbesteuerung unterzogen werden. Der Begriff "technische Leistungen" wird in Art. 12 Abs. 4 DBA-Indien wie folgt umschrieben: "Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Entgelte für technische Leistungen" bedeutet Zahlungen in jeglicher Höhe, die an Personen als Vergütung für die Erbringung von Leistungen leitender, technischer oder beratender Art, einschließlich der Leistungen des technischen oder anderen Personals geleistet werden ..."

Der Begriff der "Technik" ist im Abkommen nicht näher präzisiert. Nach dem Duden-Lexikon handelt es sich hierbei um die Bezeichnung für die Gesamtheit aller Objekte, Maßnahmen und Verfahren, die vom Menschen durch Ausnutzung der Naturgesetze und -prozesse sowie geeigneter Stoffe hergestellt bzw. entwickelt werden und sich bei der Arbeit und in der Produktion anwenden lassen.

Auch wenn die Terminologie in den Technikwissenschaften hierbei uneinheitlich ist, wird der Begriff doch vornehmlich für die Technik in den ingenieurwissenschaftlichen Fachgebieten wie Bautechnik, Maschinentechnik, Bergbau- und Hüttentechnik, Fahrzeugtechnik, Feinwerktechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik usw. zu gelten haben. Vor allem aber ist dieser Begriff der Technikwissenschaften von jenem der Rechtswissenschaften zu trennen. Leistungen einer Rechtsanwalts-GmbH werden daher nicht mehr vom Begriff der technischen Leistungen mitumfasst sein können.

Nun könnte wohl eingewandt werden, dass der in der Artikelüberschrift verwendete Begriff der "technischen Leistungen" in Absatz 4 eine verbindliche Legaldefinition erhalten hat, die neben Leistungen technischer Art auch die Leistungen leitender Art und beratender Art nennt.

Nach Auffassung des BM für Finanzen können aber die Leistungen leitender und beratender Art nicht in einer Art ausgelegt werden, dass hierdurch der Anwendungsbereich des Artikels nicht mehr mit der Artikelüberschrift übereinstimmt. Denn wäre eine Ausweitung der Quellenbesteuerungsrechte über den rein technischen Bereich hinaus angestrebt worden, dann hätte bereits die - für die Auslegung des Anwendungsbereiches jedenfalls relevante - Überschrift anders gestaltet werden müssen (etwa durch Weglassung des Ausdruckes "technische" oder durch Beifügung "und andere Leistungen").

Durch die aus der Überschrift folgende Anwendungsbegrenzung kann daher die Legaldefinition des Absatzes 4 nur so verstanden werden, dass es sich bei den Leistungen "leitender Art" und "beratender Art" um solche handelt, die für die Erbringung der technischen Leistungen erforderlich sind und sonach in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den technischen Leistungen stehen. So würden daher durch diese Legaldefinition zB Entgelte in den Steuerabzug einbezogen, die an technisch nicht vorgebildete Manager fließen, die Reparaturleistungen an einem Stahlwerk wirtschaftlich effizient koordinieren. Desgleichen würden Beraterhonorare erfasst, wenn diese Berater zwar selbst keine technische Leistung erbringen, aber einen indischen Kunden darin beraten, wie er selbst in der Branche erfolgversprechend technische Dienste anbieten kann. Rechtsberatung, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung technischer Leistungen steht, wird daher nicht von Artikel 12 erfasst sein können.

Vorsorglich ist allerdings beizufügen, dass diese Interpretationsfrage bislang noch nicht mit der in Indien nach Art. 3 Abs. 1 lit. i DBA-Indien zuständigen Behörde abgestimmt worden ist.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Juni 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
Art. 12 Abs. 4 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
Art. 3 Abs. 1 lit. i DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001

Schlagworte:

technische Leistungen, Rechtsberatungsleistungen

Stichworte