EAS 3219
Verlegt ein österreichischer Steuerpflichtiger, der an einer österreichischen GmbH beteiligt ist, seine Ansässigkeit nach Thailand, geht dadurch das österreichische Besteuerungsrecht am Wertzuwachs der Beteiligung nicht verloren, sodass der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b EStG 1988) nicht erfüllt ist. Denn nach Artikel 13 Abs. 4 DBA-Thailand bleibt im Fall des Verkaufes von Aktien die Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, sonach in Österreich, erhalten.
Die Abkommensbestimmung spricht zwar nur von einer Veräußerung von "Aktien", doch ist diese Bestimmung aus dem Abkommenszusammenhang heraus als allgemeine Regelung für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu verstehen und inkludiert demnach auch die Veräußerung von GmbH-Anteilen (EAS 2659 betreffend das DBA-Niederlande, EAS 3112 betreffend das DBA-Irland).
Bundesministerium für Finanzen, 28. Mai 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | GmbH-Anteile, Aktienbegriff, Wegzugsbesteuerung |
Verweise: |