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Veranlagungsfreibetrag bei Progressionseinkünften

BMFBMF-010221/1103-IV/4/20111.7.20112011

EAS 3222

Bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen ist stets in einem ersten Schritt der Bestand der österreichischen Steuerpflicht nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die in Schritt 1 ermittelte Steuerpflicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (EStR 2000 Rz 33).

Bezieht ein in Österreich ansässiger Pensionist eine österreichische PVA-Pension von rund 20.000 € jährlich und fließt ihm in Höhe von rund 250 € auch eine deutsche Sozialversicherungspension zu, so liegt nach innerstaatlichem Recht kein Fall einer Pflichtveranlagung vor (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). Auch im Fall einer Antragsveranlagung ergibt sich nach innerstaatlichem Recht infolge des Veranlagungsfreibetrages von 730 € keine Steuerpflicht für die deutsche Sozialversicherungspension.

Ein DBA kann keine Besteuerungsrechte begründen, die im innerstaatlichen Recht nicht vorgegeben sind. Es kann daher auch nicht durch den "Progressionsvorbehalt" des DBA-Deutschland, auf Grund dessen die deutschen Sozialversicherungspensionen einerseits von der österreichischen Besteuerung freizustellen, andererseits aber für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen sind, eine Anhebung der inländischen Steuerpflicht eintreten. Der Veranlagungsfreibetrag ist daher auch auf Progressionseinkünfte anzuwenden.

Bundesministerium für Finanzen, 1. Juli 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 18 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Veranlagungsfreibetrag, Progressionseinkünfte

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 33

Stichworte