Mit Verordnung (EU) Nr. 433/2011 wurde der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 geändert.
Mit dieser Änderung wird die Kontrollpflicht für
- Zucchini aus der Türkei (KN-Codes: ex 07099070 und ex 07108095)
- Birnen aus der Türkei (KN-Codes: ex 08082010 und ex 08082050)
aufgehoben.
Überdies wurden die Ausnahmebestimmungen (VB-0200 Abschnitt 110.6.) im Hinblick auf die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima mit Ursprung oder Herkunft Japan entsprechend einer Mitteilung der Europäischen Kommission geändert.
Die Beschränkungen finden nunmehr keine Anwendung auf:
- Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y928");
- Muster, die zur Feststellung des Vorhandenseins von Radionukliden in Lebens- oder Futtermitteln in ein Labor außerhalb von Japan verbracht werden, sofern diese Zweckbestimmung sowohl auf den Mustern als auch in den Begleitpapieren entsprechend gekennzeichnet ist (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y928");
- Sendungen, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y045").
Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage der in VB-0200 Abschnitt 110.3. angeführten Dokumente.
Die Anlagen 3 und 11 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3 und VB-0200 Anlage 11) wurden entsprechend geändert.
Bundesministerium für Finanzen, 9. Mai 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 |
Schlagworte: | Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs |
Verweise: | VB-0200 Anlage 3 |