vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anrechnung von US-State Taxes

BMFBMF-010221/0796-IV/4/201119.4.20112011

EAS 3216

Unterhält ein österreichisches Exportunternehmen für in Österreich hergestellte Waren zur Weiterlieferung an amerikanische Kunden in New Jersey ein Auslieferungslager, das gemäß Artikel 5 Abs. 4 lit. a DBA-USA keine Betriebstätte darstellt, ist das österreichische Unternehmen von der amerikanischen Bundeseinkommensteuer befreit.

Da die amerikanischen DBA allerdings nicht für die Einkommensteuern der US-Gliedstaaten gelten, liegt keine Abkommensverletzung vor, wenn unter Anwendung einer formelgestützten Einkünftezurechnung nach dem Recht von New Jersey eine lokale Einkommensteuer erhoben wird und wenn wegen der Belieferung von kalifornischen Kunden Gleiches auch in Kalifornien geschieht. Diese lokalen US-Steuern sind gemäß § 1 Abs. 3 der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, in Österreich anrechenbar.

Die Auffassung, dass solche lokalen US-Steuern auch dann anzurechnen sind, wenn sie rechtwidrig erhoben wurden, wird allerdings nicht geteilt. Doch führt der Umstand, dass nach einer 2004 eingeholten Auskunft eines US-Steuerberaters keine Steuerpflicht in New Jersey besteht, dass diese Auskunft aber im Jahr 2010 nach Kontaktaufnahme mit den Steuerbehörden des Staates New Jersey wieder revidiert wurde und den Anlass für eine rückwirkende Besteuerung ab 2007 bildete, nicht dazu, die Glaubwürdigkeit der Rechtskonformität der rückwirkenden steuerlichen Erfassung in Frage zu stellen.

Die Anrechnung der rückwirkend erhobenen US-Steuern kann allerdings nicht bei der Veranlagung des Jahres 2010 erfolgen, sondern ist in jenen Veranlagungsjahren vorzunehmen, in denen die - nachträglich besteuerten - US-Einkünfte der österreichischen Besteuerung unterzogen wurden. Es liegt hierbei ein rückwirkendes Ereignis im Sinn von § 295a BAO vor (Abschnitt 3.1.1. der Richtlinien zur Abänderung gemäß § 295a BAO, AÖF Nr. 53/2007).

Bundesministerium für Finanzen, 19. April 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 4 lit. a DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
§ 1 Abs. 3 Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsverordnung, Einkommensteuern der US-Bundesstaaten, lokale US-Steuern, rückwirkende Auslandssteueranrechnungen

Verweise:

BMF 29.11.2006, BMF-010103/0083-VI/2006 Abschnitt 3.1.1., AÖF Nr. 53/2007

Stichworte