EAS 3217
Die steuerliche Behandlung ausländischer Gesellschaften erfolgt in Österreich auf der Grundlage eines Typenvergleiches. Die Frage, ob eine ausländische Gesellschaft als Steuersubjekt (als Körperschaft) oder als transparent (im Fall einer Personengesellschaft) anzusehen ist, richtet sich daher nicht nach der steuerlichen Behandlung im ausländischen Recht, sondern ist darnach zu entscheiden, wie dieses ausländische Rechtsgebilde nach inländischem Steuerrecht einzustufen wäre (zB EAS 1756).
Gründen daher zwei in Österreich ansässige natürliche Personen eine operativ tätige bulgarische Personengesellschaft (eine der österreichischen KG vergleichbare KD) dann stellen die bulgarischen Betriebstätten der Personengesellschaft bulgarische Betriebstätten der beiden österreichischen Gesellschafter dar. Die diesen Personengesellschaftsbetriebstätten nach den in Österreich geltenden steuerlichen Grundsätzen zuzurechnenden Gewinne sind demzufolge gemäß Art. 4 iVm Art. 18 DBA-Bulgarien von der österreichischen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen.
Das ab 2012 anwendbare neue österreichisch-bulgarische DBA bringt im gegebenen Zusammenhang durch die maßgebenden Art. 7 iVm Art. 23 keine Änderung mit sich. Die Bestimmung des Artikels 23 Abs. 4 DBA-Bulgarien (neu) bezieht sich nur auf (negative) internationale Qualifikations- oder Zurechnungskonflikte aus dem Grunde unterschiedlicher Sachverhaltsbeurteilung oder unterschiedlicher Rechtsauslegung, nicht aber auf Qualifikations- oder Zurechnungskonflikte, die sich im Fall hybrider Personengesellschaften aus Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens durch einen nach dieser Bestimmung zulässigen Rückgriff auf (unterschiedliches) nationales Recht ergeben (Hinweis auf Z 56.1 OECD-Kommentar zu Art. 23A). Im vorliegenden Fall tritt ein Zurechnungskonflikt der letztgenannten Art ein, der aber nur unechter Natur ist, weil die unterschiedliche Behandlung der hybriden Personengesellschaft (in Österreich: Zurechnung der gewerblichen Gewinne an die Gesellschafter, in Bulgarien: Zurechnung an die Personengesellschaft) zu keinem internationalen Konflikt in Bezug auf die Besteuerungsberechtigung führt. Denn die Anwendung der Rechtssysteme beider Staaten bewirkt, dass das Abkommen das Besteuerungsrecht Bulgarien zuteilt. Artikel 23 Abs. 4 DBA-Bulgarien (neu) führt daher nicht zu einem Verlust der abkommensgemäßen Steuerbefreiung auf österreichischer Seite.
Bundesministerium für Finanzen, 18. April 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984 |
Schlagworte: | hybride Personengesellschaften, Typenvergleich, Qualifikationskonflikte, Zurechnungskonflikte |
Verweise: |