24.4.1. Einzeldifferenz
Bemessungsgrundlage ist für Lieferungen im Falle des § 24 Abs. 1 UStG 1994 die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis. Nebenkosten, die nach dem Einkauf des Gegenstandes anfallen und demnach nicht im Einkaufspreis enthalten sind, erhöhen nicht den Einkaufspreis. Wird auf Grund einer Lieferung eines (Gebraucht-)Fahrzeuges durch einen befugten Fahrzeughändler in das Ausland die Normverbrauchsabgabe an diesen nach § 12a NoVAG 1991 vergütet, ist weder von einer Minderung des Einkaufspreises noch von einer Erhöhung des Verkaufspreises nach § 24 Abs. 4 Z 1 UStG 1994 auszugehen (keine Änderung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage).Im Falle des Eigenverbrauches bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Betrag, um den der Wert nach § 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994 (einschließlich allfälliger durch den Einbau von Bestandteilen begründeter Wertsteigerungen) den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.Im Falle der Option nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 wird die Differenz durch Gegenüberstellung von Verkaufspreis und Einkaufspreis inklusive Umsatzsteuer ermittelt bzw. im Falle des § 24 Abs. 4 Z 3 UStG 1994 entspricht der für die Berechnung der Differenz zu Grunde zu legende Einkaufspreis der gemäß § 5 UStG 1994 ermittelten Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr zuzüglich der geschuldeten oder entrichteten Einfuhrumsatzsteuer.Aus der so ermittelten Bemessungsgrundlage ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.
Beispiel:
Bei einer Auktion, die der Auktionär in eigenem Namen durchführt, handelt es sich um ein Kommissionsgeschäft. Der Wiederverkäufer (Auktionär) ist Kommissionär. Einkaufspreis für den Kommissionär ist der Betrag, den der Kommittent erhält, das ist der Verkaufspreis an den Abnehmer abzüglich der Provision und der Aufwendungen des Kommissionärs (§ 396 UGB
Ist nun anlässlich der Versteigerung eines Gegenstandes (zB Kunstwerkes) § 24 Abs. 4 UStG 1994 anzuwenden, so ist Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis, das ist die Verkäuferprovision zuzüglich des Abbildungskostenbeitrages und der sonstigen Kosten. Zur Ermittlung des umsatzsteuerbaren Entgelts ist aus dem Betrag die Umsatzsteuer herauszurechnen.
Beispiel:
Ein KFZ-Händler erwirbt einen Gebrauchtwagen um 2.400 Euro. Er veräußert diesen um 3.000 Euro.Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis von 3.000 Euro und dem Einkaufspreis von 2.400 Euro. Die Differenz beträgt 600 Euro. Aus dem Differenzbetrag ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.
Verkaufspreis | 3.000 Euro |
Einkaufspreis | 2.400 Euro |
Differenz | 600 Euro |
Bemessungsgrundlage (600: 1,2) | 500 Euro |
Beispiel:
Angabe wie oben, jedoch wird vor der Veräußerung ein Service um 300 Euro durchgeführt.
Lösung wie oben. Das Service ist unbeachtlich.
24.4.2. Anzahlungen im Rahmen der Differenzbesteuerung
Der Wiederverkäufer kann im Einzelfall nach vereinbarten Entgelten versteuern. In diesem Fall sind auch im Rahmen der Differenzbesteuerung Anzahlungen zu versteuern. Die Anzahlung ist im Verhältnis Verkaufspreis zu Einkaufspreis und Differenz aufzuteilen. Der Teil, der auf die Differenz entfällt, ist als Anzahlung zu versteuern. Eine Anzahlungsrechnung mit Steuerausweis darf nicht gelegt werden.Beispiel:
Ein KFZ-Händler (Wiederverkäufer) verkauft einen gebrauchten Pkw, wobei der Käufer eine Anzahlung leistet.
Verkaufspreis | 4.800 Euro |
Einkaufspreis | 3.600 Euro 1) |
Differenz | 1.200 Euro |
Anzahlung | 2.400 Euro |
Vom Verkaufspreis entfallen 75% (3.600 : 4.800 x 100) auf den Einkaufspreis und 25% auf die Differenz (1.200 : 4.800 x 100). Daher sind 25% von 2.400 Euro als Anzahlung zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage für die zu versteuernde Anzahlung beträgt daher 500 Euro (2.400 x 25% = 600 : 1,2).
1) Redaktionelle Anmerkung: Richtigstellung von "4.800" auf "3.600" am 04. Dezember 2008 erfolgt.
24.5. Gesamtdifferenz
Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 220 Euro nicht übersteigt, kann die Bemessungsgrundlage anstatt nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. Die Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise und der Entnahmewerte die Summe der Einkaufspreise, jeweils bezogen auf einen Besteuerungszeitraum (Veranlagungszeitraum, Voranmeldungszeitraum), übersteigt. Aus dem Differenzbetrag ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz darf nur auf Gegenstände angewendet werden, deren Einkaufspreis 220 Euro nicht übersteigt. Besteuert der Unternehmer nach der Gesamtdifferenz, so hat er Gegenstände, deren Einkaufspreis 220 Euro übersteigt, nach der Einzeldifferenz zu versteuern.Wendet der Wiederverkäufer für eine Mehrheit von Gegenständen einen Gesamtkaufpreis auf (zB beim Ankauf von Sammlungen oder Nachlässen) und werden die Gegenstände später einzeln verkauft, so kann bei der Aufteilung auf unter die Einzeldifferenz entfallende und nach der Gesamtdifferenz zu versteuernde Gegenstände wie folgt vorgegangen werden:- Beträgt der Gesamtkaufpreis bis zu 220 Euro, so kann aus Vereinfachungsgründen von der Ermittlung der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.
- Übersteigt der Gesamtkaufpreis den Betrag von 220 Euro, so ist der auf die einzelnen Gegenstände entfallende Einkaufspreis grundsätzlich im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. In diesem Fall ist die Schätzung der einzelnen mit einem Gesamtkaufpreis erworbenen Gegenstände so lange vorzunehmen, bis der Gesamtbetrag der restlichen Gegenstände 220 Euro oder weniger beträgt. Der geschätzte Einkaufspreis für die nach der Einzeldifferenz zu versteuernden Gegenstände darf bis zur Veräußerung nicht geändert werden.
Beispiel:
Ein Antiquitätenhändler kauft eine Verlassenschaft um 2.000 Euro.
Er hat die Werte der erworbenen Gegenstände zu ermitteln. Vom
Einkaufspreis | 2.000 Euro | entfallen auf |
die Schlafzimmereinrichtung | -1.200 Euro | |
ein Bild | -510 Euro | |
einen Fernseher | -80 Euro | |
die übrigen Gegenstände | 210 Euro |
Da der Wiederverkäufer nach der Gesamtdifferenz versteuert, erübrigt sich eine Bewertung der übrigen Gegenstände. Schlafzimmereinrichtung und Bild unterliegen der Einzelbesteuerung. Alle übrigen Gegenstände sind nach der Gesamtdifferenz zu versteuern.
- Der Einkaufspreis sämtlicher Gegenstände liegt bei Einzelbewertung unter 220 Euro. Sämtliche Gegenstände können der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz unterzogen werden.
Beispiel:
Ein Unternehmer versteuert nach der Gesamtdifferenz. Die nach der Gesamtdifferenz zu versteuernden Einnahmen für den Monat Mai betragen 270 Euro.
Ein Autowrack wird im Mai von einem Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet um 210 Euro eingekauft. Im Juni wird der Motor des Wracks um 480 Euro, im Juli wird der Kühler des Autowracks um 120 Euro veräußert. Andere Geschäfte, die der Differenzbesteuerung unterliegen, werden in diesen Zeiträumen nicht getätigt.
Voranmeldung Mai
Einnahmen | 270 Euro |
Einkäufe (Autowrack) | -210 Euro |
Differenz | 60 Euro |
Bemessungsgrundlage (60 : 1,20) | 50 Euro |
Voranmeldung Juni
Einnahmen (Motor) | 480 Euro |
Einkäufe | 0 Euro |
Differenz | 480 Euro |
Bemessungsgrundlage (480 : 1,20) | 400 Euro |
Voranmeldung Juli
Einnahmen (Kühler) | 120 Euro |
Einkäufe | 0 Euro |
Differenz | 120 Euro |
Bemessungsgrundlage (120 : 1,20) | 100 Euro |
24.5.1. Übergangsregelungen
Im Zusammenhang mit dem Übergang von der Besteuerung der Einzeldifferenz zur Gesamtdifferenz bzw. von der Gesamtdifferenz zur Einzeldifferenz ist zu beachten, dass kein Umsatz doppelt besteuert wird bzw. kein Umsatz unbesteuert bleibt. Außerdem wird auf die vorhandenen Aufzeichnungen Rücksicht zu nehmen sein.24.5.2. Wechsel von der Einzel- zur Gesamtdifferenz
Die Einkaufspreise der auf Lager liegenden Gegenstände bis 220 Euro können aus den Aufzeichnungen entnommen werden. Die Summe der Einkaufspreise dieser Gegenstände kann im ersten Voranmeldungszeitraum bzw. im Jahr des Überganges als Einkaufspreis berücksichtigt werden.24.5.3. Wechsel von der Gesamt- zur Einzeldifferenz
Hier ist davon auszugehen, dass die Gegenstände mit einem Einkaufspreis bis zu 220 Euro im Zeitpunkt der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz nicht einzeln aufgezeichnet, jedoch die Einkaufspreise im Zusammenhang mit der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz bereits abgezogen wurden. Daraus folgt, dass in diesem Fall die Verkaufspreise der Gegenstände ohne Abzug von Einkaufspreisen zu versteuern sind.Rz 3309 bis Rz 3315: derzeit frei.