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Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB (Wiederverlautbarung)

BMFBMF-280000/0016-IV/2/20102.2.20102010Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB (Wiederverlautbarung)

Das Organisationshandbuch (OHB) aktualisiert und ergänzt die bestehenden Dienst- und Organisationsvorschriften. Dabei wurden diese an die neuen Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe angepasst und unter Voranstellen von wichtigen Kriterien wie Außenwirksamkeit, Steuerung und Sicherheit zusammengefasst und neu gegliedert.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards, Organisationshandbuch, OHB

Verweise:

BMF 07.07.2008, BMF-280000/0021-IV/2/2008
BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

8. PRÜFUNGSMAßNAHMEN IM AUßENDIENST

8.1. Definition Außenprüfung

Im Rahmen von Außenprüfungen werden alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft.

Ziel ist es, für die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu sorgen, sowie Verkürzung von Abgaben zu verhindern und im Rahmen der GPLA die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

Nach Maßgabe der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Behörden obliegt den Organen der Außenprüfung die Prüfung sämtlicher Abgaben und Beiträge iSd §§ 1 bis 3 BAO, die Feststellung von Einkünften und die Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen.

Im Rahmen der Außenprüfung sind auch Sachverhalte, die für andere bundesgesetzlich geregelte Abgaben und Beiträge, sowie für die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen von Bedeutung sind, wahrzunehmen und der zuständigen Behörde weiterzuleiten.

Die Durchführung von Haus- und Personendurchsuchungen (§§ 93 bis 96 FinStrG) fällt in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde, die sich dazu im Regelfall der Steuer- oder Zollfahndung bedient.

Betriebsprüfung-Zoll Definition Außenprüfung

Außenprüfungen durch die Betriebsprüfung-Zoll erfolgen auch außerhalb des Abgaben- bzw. Beitragsbereiches iSd §§ 1 bis 3 BAO, zB im Bereich des Außenhandelsrechtes.

8.2. Prüfzuständigkeit

Standard

Das Finanzamt ist für die abgabenbehördliche Prüfung von Klein- und Mittelbetrieben und für die Prüfung aller nichtbetrieblichen Besteuerungsgrundlagen zuständig. Die GBP ist für die abgabenbehördliche Prüfung von Großbetrieben zuständig. Für bestimmte Branchen und Rechtsformen, sowie für bestimmte Fälle der Gruppenbesteuerung liegt eine Sonderzuständigkeit der GBP vor.

Das Finanzamt, die Gebietskrankenkassen und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und für Bergbau sind für die Prüfung der lohnabhängigen Abgaben zuständig. Bei Eisenbahn- und Bergbaubetrieben (dazu zählen auch alle Seilbahnunternehmen) wird die GPLA ausschließlich von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und für Bergbau durchgeführt. Bei Betrieben mit eigener Betriebskrankenkasse erfolgt die GPLA ausschließlich durch die Finanzverwaltung.

Die Großbetriebsprüfung ist für die Prüfung der Versicherungs- und der Feuerschutzsteuer zuständig.

Die Prüfung von Gebühren und Verkehrsteuern obliegt dem Team GV des jeweiligen Lagefinanzamtes bzw. dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien nach den Bestimmungen des AVOG bzw. der örtlichen Zuständigkeiten nach der BAO unabhängig von der Betriebskategorie.

Betriebsprüfung-Zoll Prüfzuständigkeit

Standard

Im Anwendungsbereich des ZollR-DG kann die Betriebsprüfung-Zoll gem. § 25 ZollR-DG auch abgabenbehördliche Prüfungen (§ 147 - § 151 BAO) bei Personen durchführen, die nicht Abgabepflichtige sind. Es muss sich jedoch um solche Personen handeln, die im § 23 Abs. 1 ZollR-DG genannt sind. Diese Personen müssen entweder zur Führung von Büchern verpflichtet sein oder ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen.

Sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen ist die Prüfung grundsätzlich von der Betriebsprüfung-Zoll durchzuführen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz bzw. Sitz (Betrieb) des/der Abgabepflichtigen befindet. Ein Prüfungsauftrag des zuständigen Zollamtes ist erforderlich.

8.2.1. Wechsel der Zuständigkeit

Standard

Im Falle einer Änderung der Zuständigkeit (§ 73 BAO) geht die Zuständigkeit für die Durchführung von Prüfungsmaßnahmen, auch rechtskräftig veranlagter Zeiträume, zum selben Zeitpunkt auf die neu zuständige Behörde über.

Dies gilt nicht, wenn sich eine Außenprüfung auf ein offenes Rechtsmittelverfahren bezieht, da für die Rechtsmittelerledigung das bisherige Finanzamt seine Zuständigkeit behält.

8.3. Koordinierte Prüfung verbundener Fälle

Definition

Verbundene Fälle liegen vor, wenn enge rechtliche oder wirtschaftliche Verflechtungen zwischen zwei oder mehreren Betrieben oder gebühren- und verkehrsteuerlichen Geschäftsfällen gegeben sind.

Standard

Es ist anzustreben, mit der Prüfung verbundener Fälle unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit - einen/e Außenprüfer/in oder ein Prüferteam zu beauftragen.

8.4. Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe

Definition

Ist die Durchführung eines Prüfungsverfahren durch Organe der örtlich zuständigen Behörde unzulässig, nicht möglich oder erscheint es aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßig, kann die Prüfung auch Organen einer anderen Behörde übertragen werden. Die örtliche Zuständigkeit bleibt davon unberührt. Der/die Prüfer/in wird als Organ der örtlich zuständigen Behörde tätig.

 

Anmerkungen:
Im Abschnitt 3 "Bereichsübergreifende Themen", Unterabschnitt 3.1. "Telefon/Kundenverkehr/Auskunft" und im Abschnitt 6 "Familienlastenausgleich-Beihilfen", Unterabschnitt 6.2. "Erledigung im Bereich Familienbeihilfe" wurden Ergänzungen vorgenommen. Ansonsten handelt es sich um eine unveränderte Wiederverlautbarung des BMF-Erlasses vom 08.10.2008.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards, Organisationshandbuch, OHB

Verweise:

BMF 07.07.2008, BMF-280000/0021-IV/2/2008
BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

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