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Inländische Zirkusgastspiele einer griechischen, einer spanischen und einer französischen Circuscompagnie

BMFBMF-010221/3175-IV/4/201025.11.20102010

EAS 3190

Schließt eine österreichische Veranstalterin (GmbH) mit einer griechischen Entertainment-Gesellschaft einen Vertrag über mehrere Zirkusaufführungen in Österreich, wobei die griechische Gesellschaft 3 Musiker, Artisten, teilweise technisches Personal und Organisationsmitarbeiter nach Österreich entsendet, dann ist der griechische Produzent der Zirkusaufführungen Mitwirkender an inländischen Unterhaltungsdarbietungen und es unterliegen daher die an ihn gezahlten Vergütungen nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 der österreichischen Abzugsbesteuerung. Das ab 2010 geltende neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland ändert insoweit die vorher geltende Rechtslage als das neue Abkommen die als "unechter Künstlerdurchgriff" bezeichnete Regelung enthält, die dem Artikel 17 Abs. 2 OECD-MA entspricht und folglich das österreichische Besteuerungsrecht an den Vergütungen aufrechterhält (Hinweis auf Abs. 42 des Durchführungserlasses zur DBA-EVO, AÖF Nr. 127/2006).

Anders ist die Rechtlage für die Ankäufe von Zirkusvorführungen von spanischen Produktionsgesellschaften. Mit Spanien sieht das Abkommen noch keine dem Artikel 17 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Regelung vor, sodass die in Abs. 40 des Durchführungserlasses zur DBA-EVO angestellten Anwendungsgrundsätze zur Handhabung des "echten Künstlerdurchgriffes" maßgebend sind, wenn die in Österreich steuerpflichtigen Artisten mit Dienstvertrag von der Produktionsgesellschaft angestellt worden sind. Zu den Anwendungsmodalitäten siehe auch EAS 3183 betr. das Gastspiel eines US-Orchesters. Sind Artisten ("Künstler" iSd DBA) durch Werkvertrag engagiert worden, dann trifft die österreichische Veranstalterin die Haftung für den Steuerabzug hinsichtlich des "Künstleranteils" (der in der Vergütung an die spanische Produktionsgesellschaft enthalten ist und offengelegt werden muss).

Wird mit einem in Frankreich als gemeinnützig anerkannten Zirkusverein ein Vertrag über Zirkusaufführungen in Österreich getroffen, ist wie im Fall Griechenlands vorzugehen, weil auch das DBA mit Frankreich eine dem Artikel 17 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Bestimmung enthält. Eine Steuerpflicht des Vereins würde nur dann in Österreich nicht eintreten, wenn die in Artikel 17 Abs. 3 und 4 genannten Bestätigungen über öffentliche Förderungen vorliegen. Reziprozitätsregelungen der in EAS 2599 genannten Art bestehen derzeit weder mit Frankreich noch mit anderen Ländern.

Bundesministerium für Finanzen, 25. November 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 16/2009
Art. 18 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Art. 17 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994

Schlagworte:

Zirkusveranstaltungen, Künstlerdurchgriff

Verweise:

DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
BMF 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006
EAS 3183
EAS 2599

Stichworte