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Gewinnausschüttung einer maltesischen Holdinggesellschaft

BMFBMF-010221/3173-IV/4/201025.11.20102010

EAS 3187

Hält eine österreichische GmbH 100% der Geschäftsanteile an einer maltesischen Holdinggesellschaft (limited liability company), welche wiederum 100% der Geschäftsanteile an einer maltesischen operativen Gesellschaft (limited liability company) hält, und nimmt die maltesische Holdinggesellschaft eine Ausschüttung ihrer Gewinne an die österreichische Muttergesellschaft vor (Großmuttergesellschaft der operativen maltesischen Gesellschaft), steht auf Grund des österreichisch-maltesischen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an dieser Gewinnausschüttung zwar Österreich zu, doch kann dieses infolge der Steuerbefreiung für internationale Schachteldividenden (§ 10 Abs. 1 Z 7 KStG 1988) nicht wahrgenommen werden.

Ein Verlust der Steuerbefreiung durch Methodenwechsel nach § 10 Abs. 4 KStG 1988 ist bei dem geschilderten Sachverhaltsbild nicht zu erwarten, da einerseits der Bezug von Beteiligungserträgen in den Händen der Holdinggesellschaft nicht zu den im Gesetz aufgezählten "schädlichen Aktivitäten" gehört und da andererseits angesichts der operativen Tätigkeit der Tochtergesellschaft der maltesischen Holdinggesellschaft auch eine Konsolidierung der Unternehmensergebnisse nach § 2 Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2004 keinen Schädlichkeitscharakter zur Folge hat (siehe auch EAS 2501).

Ein Anwendungsfall des als "Besteuerungsvorbehalt" konzipierten Methodenwechsels nach § 10 Abs. 5 KStG 1988 kann nicht vorliegen, da dieser nur Portfolioinvestitionen (Investitionen unter 10% Beteiligung) und nicht Direktinvestitionen (Investitionen ab 10% Beteiligung, die zu schachtelbefreiten Gewinnausschüttungen nach § 10 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 führen) betrifft.

Die vorstehenden Ausführungen gehen davon aus, dass die von der maltesischen Gesellschaft an die maltesische Holdinggesellschaft ausgeschütteten Gewinne aus Gewinnen herrühren, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise funktional von der ausschüttenden operativen maltesischen Gesellschaft erzielt wurden und daher ihr und nicht etwa der österreichischen Großmuttergesellschaft zuzurechnen sind.

Bundesministerium für Finanzen, 25. November 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 Abs. 1 Z 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 Abs. 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 2 Z 4 Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. II Nr. 295/2004
DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979

Schlagworte:

Methodenwechsel, Besteuerungsvorbehalt, Portfolioinvestitionen, Direktinvestitionen, internationale Schachtelbefreiung

Verweise:

EAS 2501

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