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Anfrage betr. Einschaltung maltesischer ITCs

BMF04 3402/1-IV/4/044.10.20042004

EAS 2501

Eine maltesische International Trading Company (ITC), deren Geschäftsfeld nach den hier vorliegenden Unterlagen ausschließlich auf Handelsaktivitäten außerhalb Maltas beschränkt sein muss, unterliegt - wie alle anderen maltesischen Kapitalgesellschaften - der 35%igen Einkommensteuer. Gehört die ITC einer österreichischen Gesellschaft, dann unterliegt die Ausschüttung an die österreichische Muttergesellschaft einer Besteuerung von 27,5%, wobei durch Anrechnung der Vorbelastung mit 35% ein Rückzahlungsbetrag von 7,5% erwächst, der zusätzlich durch Rückzahlung von 2/3 der 35%igen Körperschaftsteuer der Tochtergesellschaft erhöht wird.

Besteuerung der ITC:

Einkommen der ITC 100

Einkommensteuer - 35

Gewinnausschüttung 65

Besteuerung der Muttergesellschaft :

Bruttodividende (65+35) 100

Steuer davon - 27,5

ITC-Steueranrechnung - 35,0

Steuerrückzahlung 7,5

+ Steuergutschrift (2/3 v.35) 23,33

Gesamter Rückzahlungsanspruch 30,83

Per Saldo verbleibt somit eine maltesische Steuerleistung von 4,17 % (siehe auch EAS.2120).

Die Gewinnausschüttung einer ITC ist in Österreich gem. § 10 Abs. 2 KStG steuerfrei, wenn die ITC tatsächlich ihre Gewinne aus internationaler Handelstätigkeit erzielt hat, weil Handelsaktivitäten keine schädlichen Passiveinkünfte im Sinn von Artikel 10 Abs. 4 KStG auslösen und daher vom "Methodenwechsel" verschont bleiben.

Wird die ITC über eine zwischengeschaltete maltesische Holdinggesellschaft (IHC) gehalten, ergibt sich nach maltesischem Recht die gleiche steuerliche Folge, denn die IHC ist nun ihrerseits berechtigt, neben der Steuerrückzahlung von 7,5 auch das Steuerguthaben von 23,33 zu lukrieren (Steuerbelastung per Saldo daher wieder nur 4,17%).

Da die IHC ausschließlich Dividenden bezieht, die nicht als schädliche Passiveinkünfte nach § 10 Abs. 4 KStG anzusehen sind, ist auch die Gewinnausschüttung der IHC an die österreichische Muttergesellschaft auf der Grundlage der internationalen Schachtelbefreiung in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Damit trifft aber die Behauptung des maltesischen Wirtschaftsprüfers nicht zu, dass sich aus dem österreichisch-maltesischen Doppelbesteuerungsabkommen eine Steueranrechnungsverpflichtung in Österreich ergibt. Denn eine ausländische Steuer kann immer nur auf jene österreichische Steuer angerechnet werden, die auf die Auslandseinkünfte entfällt.

Bezüglich der Frage, ob der ITC überhaupt Einkünfte zuzurechnen sind, siehe EAS.1980.

4. Oktober 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979

Schlagworte:

Internationale Schachtelbeteiligungen, maltesische ITC, Steueranrechnung, schädliche Passiveinkünfte

Verweise:

§ 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

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