EAS 2515
Verlegt ein österreichischer Notar nach Eintritt in den Ruhestand seinen Wohnsitz in das Ausland und wechselt er damit aus der unbeschränkten in die beschränkte Einkommensteuerpflicht, erlischt damit die inländische Steuerpflicht in Bezug auf die von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates bezogenen Pensionszahlungen.
Wohl sind die Pensionsleistungen der Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen weitgehend den Sozialversicherungspensionen gleichgestellt; doch unterliegen in das Ausland fließende Sozialversicherungspensionen nur dann der inländischen beschränkten Steuerpflicht, wenn sie für eine frühere nichtselbständige Arbeit geleistet werden. Durch die bloße Einbeziehung der Kammerpensionen in den Begriff der lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfolgt allerdings keine gleichgerichtete gesetzliche Umqualifizierung der zum Pensionsanspruch führenden freiberuflichen Arbeit in nichtselbständige Arbeit.
Die in § 25 EStG 1988 vorgenommene zwingende gesetzliche Qualifizierung von Kammerpensionsleistungen (soweit sie eine "Gleichartigkeit" mit den Sozialversicherungspensionen aufweisen) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit stellt sich damit im Geltungsbereich des § 98 EStG 1988 als Sperre gegen ihre Rückqualifizierung in Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Es wäre daher gesetzlich nicht gedeckt, die Kammerpensionen als nachträgliche Einkünfte aus der ehemaligen freiberuflichen Tätigkeit zu sehen und sie - weil die zu Grunde liegende freiberufliche Tätigkeit im Inland ausgeübt worden ist - der beschränkten Steuerpflicht (im Veranlagungsweg) zu unterwerfen.
Die Begründung eines inländischen Besteuerungsanspruches in der Einkunftsart "selbständige Arbeit" ist im Übrigen auch unter Berufung auf die "isolierende Betrachtungsweise" nicht möglich; denn nach der "isolierenden Betrachtungsweise" ist es wohl zulässig, bei beschränkt Steuerpflichtigen zur Sicherung der inländischen Steuerpflicht einen Wechsel in der Einkunftsart vorzunehmen; dies ist aber nur dann zulässig, wenn sich durch Außerachtlassung von Sachverhaltsgegebenheiten im Ausland hierfür eine Rechtfertigung ergeben würde. Im vorliegenden Fall sind aber für die Einkünftezuordnung ausschließlich im Inland realisierte Sachverhaltsgegebenheiten maßgebend, sodass auch aus der isolierenden Betrachtungsweise keine Steuerpflicht der Kammerpensionsleistungen abzuleiten ist.
11. Oktober 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Pensionsbezüge, Notare, Versorgungseinrichtungen der Kammern, Kammerpensionen, Notariatskammer, isolierende Betrachtungsweise, freiberufliche Tätigkeit, nachträgliche Einkünfte |