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Österreichischer Pilot einer britischen Luftfahrtgesellschaft

BMF04 2182/4-IV/4/0411.10.20042004

EAS 2509

Wird ein in Österreich ansässiger Pilot von einer britischen Luftfahrtgesellschaft auf internationalen Flügen eingesetzt, dann dürfen die ihm hiefür zufließenden Bezüge gemäß Artikel 15 Abs. 3 DBA-Großbritannien unabhängig davon in Großbritannien besteuert werden, im Gebiet (Luftraum) welcher Staaten seine Arbeitsleistungen erbracht werden. Allerdings ist diese Zuweisung des Besteuerungsrechtes an Großbritannien keine ausschließliche. Infolge der österreichischen Ansässigkeit unterliegen die britischen Pilotenbezüge auch der österreichischen Einkommensbesteuerung, wobei die britische Steuer gemäß Artikel 24 Abs. 2 DBA-Großbritannien auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen ist.

11. Oktober 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 3 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 24 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Piloten, Bordpersonal, Pilotenbezüge, Luftfahrtgesellschaften, Ansässigkeit, Anrechnungsmethode

Stichworte