Beachte:
Die Regelbedarfsätze für das Kalenderjahr 2012 werden durch den Erlass des BMF vom 26. August 2011, BMF-010222/0198-VI/7/2011, veröffentlicht.
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2011 heranzuziehen.
Altersgruppe | 0 - 3 Jahre | Euro 180,-- |
3 - 6 Jahre | Euro 230,-- | |
6 - 10 Jahre | Euro 296,-- | |
10 - 15 Jahre | Euro 340,-- | |
15 - 19 Jahre | Euro 399,-- | |
19 - 28 Jahre | Euro 501,-- |
Bezüglich der Voraussetzung für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in der Lohnsteuerrichtlinie 2002 (LStR 2002 Rz 795 bis Rz 804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Oktober 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfssätze, Neuberechnung, Unterhaltsleistungen, Kalenderjahr 2011 |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 |