vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Quellensteuerentlastung für ausländische Hybridpersonengesellschaften

BMFBMF-010221/1602-IV/4/201021.6.20102010

EAS 3168

Bezieht eine im Ausland als Körperschaft besteuerte Personengesellschaft quellensteuerbelastete Einkünfte aus Österreich, ist sie ungeachtet des Umstandes, dass auf österreichischer Seite die Abzugsteuer von Einkünften erhoben wurde, die nicht der Personengesellschaft, sondern den Gesellschaftern dieser Personengesellschaft zugerechnet wurden, berechtigt, eine abkommenskonforme Steuerentlastung in Österreich in Anspruch zu nehmen.

Da die Personengesellschaft im Ausland als Körperschaft gewertet wird, ist ihre Abkommensberechtigung auf dem Vordruck ZS-QU2 zu dokumentieren, wobei auch die nach § 3 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (DBA-EVO) erforderlichen Erklärungen (durch Ankreuzen der entsprechenden Felder des Vordruckes) abzugeben sind.

Nach der DBA-EVO muss die Personengesellschaft hierbei die Erklärung abgeben, dass ihre Betätigung über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht und dass sie folglich eine betriebliche Tätigkeit entfaltet. Damit ist sichergestellt, dass die Einkünfte in eine Betriebstätte (Personengesellschaftsbetriebstätte) einfließen und solcherart auch aus der Sicht des österreichischen Besteuerungssystems der Besteuerung des Betriebstättenstaates zu überlassen sind, und zwar ungeachtet des Umstandes, in welchem Staat die Gesellschafter ansässig sind.

Angesichts dieser Gegebenheiten wird - zumindest in der derzeitigen Fassung der DBA-EVO - nicht verlangt, dass im Fall hybrider Personengesellschaften auch Ansässigkeitsbescheinigungen der Gesellschafter dem inländischen Abzugspflichtigen (dem Schuldner der Einkünfte) zugeleitet werden.

Bundesministerium für Finanzen, 21. Juni 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

hybride Personengesellschaften, Quellenentlastungssystem, Ansässigkeitsbescheinigungen, ZS-QU2

Stichworte