EAS 3162
Übernimmt eine österreichische GmbH die Bewirtschaftung der Zugrestaurants und den Fahrverkauf in zwischen Österreich und Tschechien verkehrenden internationalen Zügen, dann ist zu prüfen, ob hier Dienstleistungen im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 lit. b DBA-Tschechien auf tschechischem Staatsgebiet erbracht werden. Zutreffendenfalls würde hierdurch eine zur Steuerpflicht der GmbH in Tschechien führende Betriebstätte begründet werden, weil diese Tätigkeiten insgesamt "mehr als sechs Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dauern". Dieses zeitliche Element wird bei der Bewirtschaftung täglich verkehrender Züge jedenfalls erfüllt sein.
Die Aufnahme einer Dienstleistungsbetriebstätte in das Abkommen hatte allerdings weder zum Ziel, für die österreichischen Zugrestaurantbetreiber eine zusätzliche Beschwernis durch eine anteilige tschechische Besteuerung herbeizuführen, noch für die in den Gegenzügen tätigen tschechischen Zugrestaurantbetreiber auf der Abkommensebene eine österreichische Steuerberechtigung entstehen zu lassen. Aus dieser Sicht erscheint es daher gerechtfertigt, im Verkauf von Fertiggerichten und Getränken in Zügen schwerpunktmäßig "Lieferungen" von Nahrungsmitteln und keine "Dienstleistungen" im Sinn der Abkommensbestimmung zu sehen, wobei diese Auslegung des Dienstleistungsbegriffes im DBA aber keine Rückwirkungen für umsatzsteuerliche Belange hat.
Sollte auf tschechischer Seite eine gegenteilige Auffassung vertreten werden und der Bestand einer Dienstleistungsbetriebstätte als gegeben angenommen werden, dann müsste die Frage im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens geklärt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 21. Juni 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007 |
Schlagworte: | Zugrestaurants, Dienstleistungsbetriebstätte |