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183-Tage-Klausel bei Ansässigkeitsverlegung

BMFBMF-010221/0955-IV/4/201019.4.20102010

EAS 3147

Hat ein amerikanisches Konzernunternehmen in den USA ansässige Mitarbeiter sporadisch nach Österreich entsandt, führt deren Arbeitsausübung in Österreich gemäß Artikel 15 DBA USA nur dann zu einer inländischen Besteuerung, wenn diese Entsendung in eine Betriebstätte des US-Unternehmens erfolgt ist oder wenn der Inlandsaufenthalt 183 Tage innerhalb eines beweglichen 12-Monatszeitraumes überschreitet.

Eine Betriebstätte des US-Unternehmens könnte in Räumlichkeiten der österreichischen Tochtergesellschaft bestehen, wenn diese von den Mitarbeitern der US-Gesellschaft für die Ausübung ihrer beruflichen Arbeit für die US-Gesellschaft genutzt werden.

Bei der Berechnung der erwähnten 183-Tage-Frist war es nach der österreichischen Verwaltungspraxis unerheblich, ob die Fristüberschreitung auf eine in der Folge stattgefundene Ansässigkeitsverlegung nach Österreich zurückzuführen war (siehe EAS 1694). Die Mehrheit der OECD-Staaten hat aber anlässlich der Ausarbeitung des OECD Updates 2008 die in Z 5.1 des OECD-Kommentars zu Artikel 15 OECD-MA vertretene gegenteilige Auffassung unterstützt. Die Aussagen in EAS 1694 vom 27.07.2000 sind damit insoweit überholt.

Verlegen daher die US-Mitarbeiter beispielsweise am 1. Juni 2010 ihren Lebensmittelpunkt und damit ihre Ansässigkeit aus den USA nach Österreich und haben ihre Aufenthalte im Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2010 183 Tage nicht überschritten, dann sind ihre bis Ende Mai 2010 anfallenden Arbeitslöhne von der österreichischen Besteuerung auch dann freizustellen, wenn ihr Inlandsaufenthalt in Österreich im Jahr 2010 länger als 183 Tage gedauert hat.

Folgt man den für die Neuregelung angeführten Überlegungen der OECD, dann sind nur jene Zeiträume außer Betracht zu lassen, in denen Österreich zum Ansässigkeitsstaat im Sinn des Abkommens geworden ist. Bei Begründung eines bloßen inländischen Zweitwohnsitzes reicht daher die damit verbundene Begründung einer Ansässigkeit im Sinn des Artikels 4 Abs. 1 DBA noch nicht aus, um die Zeiträume ab der inländischen Wohnsitznahme außer Betracht zu lassen.

Bundesministerium für Finanzen, 19. April 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 4 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

183-Tage-Klausel, 183-Tage-Frist, unterjährige Ansässigkeitsbegründung

Verweise:

EAS 1694

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