EAS 1694
Beachte:
Teilweise Änderung der Rechtsansicht mit EAS 3147.
Wird die Dienstnehmerin der österreichischen Tochtergesellschaft eines schwedischen Konzerns zu einer US-Konzerngesellschaft entsandt, dann erlangen die USA an den auf die Entsendungszeit entfallenden Bezugsteilen ein Besteuerungsrecht, sobald in dem ab dem jeweiligen Einreisetag beginnenden 12-Monatszeitraum der Aufenthalt in den USA 183 Tage überschreitet. Ist es nun so, dass sich die Dienstnehmerin bei fünf Entsendungen im Jahr 1999 nur 144 Tage in den USA aufgehalten hat, dass aber in dem mit der ersten Einreise (26.5.1999) beginnenden 12monatigen Beobachtungszeitraum die Aufenthaltsdauer 183 Tage überschritten hat, weil sie mit Jahresbeginn 2000 in die Dienste der US-Gesellschaft gewechselt und folglich ab diesem Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz in die USA verlegt hat, dann kann den USA die Berechtigung zur steuerlichen Erfassung der 1999 auf die US-Tätigkeit entfallenden Bezugsteile nicht abgesprochen werden.
Sind die USA aber im Jahr 1999 steuerberechtigt, dann besteht für Österreich gemäß Artikel 22 Abs. 3 lit. a des Abkommens die Verpflichtung zur Anrechnung der abkommensgemäß in den USA erhobenen Steuer.
Es wird daher empfohlen unter Vorweis dieser Rechtsauskunft die Angelegenheit mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) zu besprechen, der bei allfälligen in dieser EAS-Auskunft nicht mitbedachten und zu einer anderen Lösung führenden Sachverhaltsgegebenheiten mit der Abteilung IV/4 des BM für Finanzen Kontakt aufnehmen wird.
27. Juli 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Auslandsentsendung, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel |
Verweise: |