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Annahmeboxen einer Putzerei

BMFB 13/1-IV/4/0025.7.20002000

EAS 1696

Unter EAS 187 wurde folgende Auffassung vertreten:

"Mietet eine deutsche Kapitalgesellschaft in Österreich ein Geschäftslokal an, dessen Aufgabe in der Entgegennahme von defekten EDV-Geräten zwecks Weiterleitung zur Reparatur an die deutsche Firmenwerkstatt besteht, so deutet vieles darauf hin, dass hiedurch eine Betriebstätte im Sinn von Artikel 4 DBA-Deutschland begründet wird. Denn bei einem auf die Gerätereparatur spezialisierten deutschen Unternehmen kann eine solche Reparaturannahmestelle nicht einer bloßen "Einkaufstelle" gleichgesetzt werden, da die Reparaturannahme (die im Ergebnis den Abschluss eines Vertrages über die Gerätereparatur darstellt) nicht als Vorgang auf der "Einkaufseite" des Unternehmens sondern als Vorgang auf dessen "Verkaufseite" zu sehen."

Überträgt man diese Überlegungen auf eine inländische Putzerei, die bei deutschen Unternehmen zwar keine Räume anmietet, dort aber Annahmeboxen aufstellt, in die von deutschen Kunden Kleidungsstücke eingelegt und aus denen nach erfolgter Reinigung in Österreich diese daraus wieder entnommen werden, wobei zusätzlich die deutschen Unternehmen das Inkasso der Reinigungsentgelte für das österreichische Unternehmen übernehmen, dann wird der deutschen Verwaltung nicht entgegengetreten werden können, wenn sie den Bestand von Betriebstätten in Deutschland als gegeben annimmt. Denn eine als Betriebstätte anzusehende "ständige Geschäftseinrichtung des gewerblichen Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird" (Art. 4 Abs. 3 DBA-Deutschland) muss nicht ein ganzer Raum sein, sondern kann auch ein Verkaufsautomat, oder wie im vorliegenden Fall, eine dem Verkauf einer Dienstleistung dienende Kleiderbox sein.

25. Juli 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 4 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Reparaturannahmestelle, Einkaufstelle, Verkaufsautomat

Verweise:

EAS 187

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