EAS 1697
Werden von österreichischen Arbeitgebern in Österreich ansässige Dienstnehmer in ausländische DBA-Partnerstaaten entsandt (hier : Auslandskorrespondenten des ORF), mit denen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Anrechnungsverfahren angewendet wird (insb. Italien, Großbritannien, USA, Kanada, Japan), dann muss zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung eine Veranlagung vorgenommen werden, da eine abkommenskonforme Anrechnung der ausländischen Steuern nicht im Lohnsteuerabzugsweg, sondern nur im Veranlagungsweg vorgenommen werden kann. Wenn der österreichische Arbeitgeber in Fällen dieser Art nachweisen kann, dass die von ihm ausgezahlten Bezüge im DBA-Partnerstaat in abkommenskonformer Weise einer Besteuerung unterzogen werden, dann bestehen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken, wenn zur Vermeidung einer unterjährigen Doppelbesteuerung der Lohnsteuerabzug unterbleibt (siehe hiezu auch AÖFV. Nr.197/1999 im Fall der Dienstnehmerentsendung in eine italienische Zweigniederlassung). Die Unterlassung des Lohnsteuerabzuges setzt aber voraus :
a) dass der DBA-Partnerstaat auf Grund des Abkommens steuerberechtigt ist, und
b) dass im wesentlichen parallel zum österreichischen Lohnsteuerabzug Steuerzahlungen im Ausland tatsächlich zu leisten sind.
Denn nur in diesen Fällen wird ein Vergleich mit dem in AÖFV. Nr. 197/1999 beschriebenen Besteuerungsfall sachgerecht und daher zulässig sein.
25. Juli 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Auslandskorrespondenten des ORF, Veranlagung |