EAS 1695
Schließt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger einen Dienstvertrag mit einer schweizerischen Bank ab, auf Grund dessen er als Außendienstmitarbeiter Kunden in Österreich und in Süddeutschland zu betreuen hat, dann unterliegen die schweizerischen Bezüge insoweit der österreichischen Besteuerung als die Tätigkeit nicht in der Schweiz oder in Deutschland ausgeübt wird. Die Steuerfreistellungsverpflichtung für Berufsausübung in der Schweiz ergibt sich aus Artikel 15 Abs. 1 i.V. mit Art. 23 Abs. 1 DBA-Ö/Schweiz und jene für die Berufsausübung in Deutschland aus Artikel 9 Abs. 1 i.V. mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Ö/Deutschland.
Ob die Aufenthalte in der Schweiz oder in Deutschland 183-Tage übersteigen oder nicht ist unerheblich, da die sogenannte "183-Tage-Klausel" weder im Verhältnis zur Schweiz noch im Verhältnis zu Deutschland zur Anwendung gelangt. Im Verhältnis zur Schweiz deshalb nicht, weil der Arbeitgeber in der Schweiz ansässig ist und im Verhältnis zu Deutschland nicht, weil aus der Sicht des DBA-Ö/Deutschland ein Drittstaatsarbeitgeber auftritt.
25. Juli 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Anmerkungen:
Die Rechtslage im Verhältnis zu Deutschland wird sich allerdings mit dem für 2002 erwarteten Wirksamwerden des DBA-2000 ändern; denn ab 2002 würde in Fällen der vorliegenden Art Deutschland nur dann ein Besteuerungsrecht erlangen und folglich Österreich nur dann zur Steuerfreistellung verpflichtet sein, wenn die Aufenthalte in Deutschland die 183-Tage-Grenze pro Jahr übersteigen.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Außendienstmitarbeiter, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel |