EAS 3149
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des BMF betreffend inländische Zweitwohnsitze, BGBl. II Nr. 528/2003, begründet bei Abgabenpflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird. Diese Rechtsfolge tritt jedoch gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung nur dann ein, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind. Wird die Führung eines Verzeichnisses gewollt oder ungewollt unterlassen, so tritt auf Grund des inländischen Zweitwohnsitzes jedenfalls die Wirkung der unbeschränkten Steuerpflicht ein. Die Wirkung der beschränkten Steuerpflicht kann somit im Regelfall nicht gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person eintreten. Vielmehr ist hiefür die Führung eines speziell zwecks Anwendung der Zweitwohnsitzverordnung erstellten Verzeichnisses erforderlich. Bloße zufällig geführte Kalendereinträge werden die Qualifikation eines "Verzeichnisses" wohl nicht erfüllen. Von einem "Verzeichnis" wird aber sehr wohl ausgegangen werden können, wenn es sich um eine geschlossene vollständige Auflistung der Tage der inländischen Wohnungsbenutzung handelt, die von der offenkundigen Willensentscheidung getragen ist, ein solches Verzeichnis für Zwecke der Anwendung der Zweitwohnsitzverordnung zu erstellen. Eine andere Auslegung wäre mit der auf die Erlangung einer steuerlichen Begünstigung gerichteten Zielsetzung der Verordnung nicht vereinbar.
Bundesministerium für Finanzen, 21. April 2010
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 2 Inländische Zweitwohnsitze, BGBl. II Nr. 528/2003 |
Schlagworte: | Zweitwohnsitzverordnung, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Wohnsitz, Verzeichnis, inländische Wohnungsbenutzung |