EAS 3145
Nimmt eine österreichische GmbH eine Gewinnausschüttung an ihre operativ tätige deutsche Mutter-KG vor, an der zu 80% eine deutsche und zu 20% eine schweizerische Kapitalgesellschaft beteiligt ist, dann kann jener Teil der Gewinnausschüttung, der über die deutsche KG der deutschen Kapitalgesellschafts-Gesellschafterin zugeht, in Anwendung des richtlinienkonform interpretierten § 94a EStG 1988 von der Kapitalertragsteuer entlastet werden (EAS 2630 und EAS 3110).
Unter EAS 3110 wurde allerdings darauf hingewiesen, dass die schweizerische Kapitalgesellschafts-Gesellschafterin der deutschen KG nicht ohne weiteres berechtigt ist, auf der Grundlage von Artikel 10 DBA-Österreich/Schweiz einen Anspruch auf Vollentlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer geltend zu machen, da sie 20% des Kapitals der österreichischen GmbH nicht - wie in Artikel 10 verlangt - unmittelbar, sondern im Wege einer deutschen KG hält. Nur dann, wenn von schweizerischer Seite Gegenseitigkeit geübt wird, würde auch die schweizerische Gesellschaft entlastungsberechtigt sein.
Eine solche Gegenseitigkeitsbestätigung liegt nunmehr vor (Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. Jänner 2010, D3.A.54.2/Pet DUS). Darin wird von schweizerischer Seite die steuerliche Betrachtung über die zivilrechtliche gestellt und die schweizerische Gegenseitigkeit darauf gestützt, dass eine Unmittelbarkeit im Sinn von Artikel 10 des Abkommens auch dann vorliegt, wenn eine Beteiligung über eine Personengesellschaft gehalten wird, die im Staat der Personengesellschaft als transparent behandelt wird. Damit ist im reziproken Fall (Beteiligung einer österreichischen Kapitalgesellschaft zu mindestens 20% an einer in Deutschland als transparent betrachteten Personengesellschaft mit schweizerischen Beteiligungserträgen) die österreichische Kapitalgesellschaft berechtigt, sich auf Vollentlastung in der Schweiz zu berufen, sodass Gegenseitigkeit gegeben ist.
Bundesministerium für Finanzen, 18. März 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Unmittelbarkeitserfordernis der Beteiligungshaltung, Beteiligungshaltung über KGs, Gegenseitigkeitsbestätigung |
Verweise: |