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Gewinnausschüttung einer österreichischen GmbH an eine deutsche KG mit deutschen und schweizerischen Gesellschafterinnen

BMFBMF-010221/3391-IV/4/200915.1.20102010

EAS 3110

Nimmt eine österreichische GmbH eine Gewinnausschüttung an ihre operativ tätige deutsche Mutter-KG vor, an der zu 80% eine deutsche und zu 20% eine schweizerische Kapitalgesellschaft beteiligt ist, dann kann jener Teil der Gewinnausschüttung, der über die deutsche KG der deutschen Kapitalgesellschafts-Gesellschafterin zugeht, in Anwendung des richtlinienkonform interpretierten § 94 EStG 1988 von der Kapitalertragsteuer entlastet werden (EAS 2630).

Die schweizerische Kapitalgesellschafts-Gesellschafterin der deutschen KG ist indessen nicht berechtigt, ohne weiteres auf der Grundlage von Artikel 10 DBA-Österreich/Schweiz einen Anspruch auf Vollentlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer geltend zu machen, da sie 20% des Kapitals der österreichischen GmbH nicht - wie in Artikel 10 verlangt - unmittelbar, sondern im Wege einer deutschen KG hält.

EAS 2630 weist darauf hin, dass die begünstigende Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses in § 94a EStG 1988 richtlinienbedingt und daher nur im Verhältnis zum EU-Raum anwendbar ist; denn nur insoweit kann vom Bestand der Gegenseitigkeit ausgegangen werden. Bei fehlender Gegenseitigkeit besteht aber nach wie vor kein Anlass, Auslandsgesellschaften in Österreich steuerlich zu begünstigen, wenn gleichartige Begünstigungen österreichischen Gesellschaften im betreffenden Ausland verweigert werden. Das Unmittelbarkeitserfordernis in den auf Artikel 10 des OECD-Musterabkommens basierenden Doppelbesteuerungsabkommen schließt daher nach wie vor eine Beteiligungshaltung durch eine Personengesellschaft von der Inanspruchnahme der Quellensteuerentlastung für konzerninterne Gewinnausschüttungen aus.

Ein förmliches Gegenseitigkeitsverhältnis ist mit der Schweiz in dieser Frage bislang nicht hergestellt worden. Dies hat zur Folge, dass auf Grund des ersten Satzes von Art. 10 Abs. 2 DBA-Österreich/Schweiz unter Beachtung der Regeln der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (Vorlage des Vordruckes ZS-QU2) eine Herabsetzung der Kapitalertragsteuer auf 15% erlangt werden kann, da infolge der Transparenz der deutschen KG die Grundvoraussetzung für die Anwendung von Art. 10 DBA-Österreich/Schweiz erfüllt ist, derzufolge eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft eine Dividende von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft bezieht; denn diese Grundvoraussetzung ist unabhängig davon erfüllt, ob der Dividendenbezug unmittelbar oder mittelbar über eine transparente KG erfolgt.

Das Fehlen eines förmlichen Gegenseitigkeitsverhältnisses schließt aber nicht aus, dass die österreichische GmbH selbst eine Gegenseitigkeitsbestätigung von der eidgenössischen Steuerverwaltung einholt. Sollte diese Bestätigung von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erst nach Abführung der Kapitalertragsteuer erteilt werden, ist eine Rückerstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart möglich.

Bundesministerium für Finanzen, 15. Jänner 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 94 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 10 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 10 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Unmittelbarkeitserfordernis der Beteiligungshaltung, unmittelbare Beteiligungen, Beteiligungshaltung über KGs, Quellensteuerentlastung, konzerninterne Gewinnausschüttungen, ZS-QU2, Gegenseitigkeitsbestätigung

Verweise:

DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
Art. 10 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 2630

Stichworte