EAS 3143
In EAS 2936 wurde die Auffassung vertreten, dass die in der Schweiz vorgenommene Besteuerung der Verwaltungsratsbezüge eines Verwaltungsrates einer schweizerischen Konzerngesellschaft, der von seinem österreichischen (ebenfalls konzernzugehörigen) Arbeitgeber in den schweizerischen Verwaltungsrat entsandt wurde, keinen Abkommensverstoß darstellt, wenn die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die schweizerische Konzerngesellschaft als Arbeitgeber des Verwaltungsrates wertet oder wenn ein schweizerisches Büro des Verwaltungsrates als Betriebstätte der österreichischen Konzerngesellschaft angesehen wird. In diesen Fällen könnte zufolge EAS 2936 sonach - zur Vermeidung eines internationalen Besteuerungskonfliktes - die schweizerische Besteuerung als Besteuerung der auf die Verwaltungsratstätigkeit entfallenden Arbeitslöhne des Konzernmitarbeiters gewertet werden und es wäre auf Grund des Artikels 23 des DBA Schweiz auf österreichischer Seite korrespondierend Steuerfreistellung zu gewähren. Allerdings ist zu beachten, dass gemäß dem Abänderungsprotokoll zum DBA-Schweiz, BGBl. III Nr. 22/2007 , die Steuerentlastung durch Steuerbefreiung höchstens bis Ende 2006 vorgesehen war (dies unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des Art. IX des Abänderungsprotokolls). Durch die DBA-Änderung wurde in der Folge die Steuerentlastung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf das Anrechnungsverfahren umgestellt.
In EAS 2936 wurde nicht auf den Fall eingegangen, dass auf schweizerischer Seite die Vergütungen dem Artikel 16 DBA Schweiz unterstellt werden. Es ist wohl richtig, dass im Geltungsbereich des Artikels 16 weiterhin das Steuerfreistellungsverfahren mit der Schweiz angewendet wird, doch läge in diesem Fall ein durch divergierende DBA-Auslegung verursachter Qualifikationskonflikt vor, der nur im Wege eines Verständigungsverfahrens bereinigt werden kann. Denn nur Qualifikationskonflikte, die bei übereinstimmender Auffassung der beiden Vertragstaaten über das Vorliegen eines Anwendungsfalls von Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens und daraus folgend durch unterschiedliche Normen des innerstaatlichen Rechts verursacht sind, müssen vom Ansässigkeitsstaat gemäß Artikel 23 gelöst werden; dies wäre der Fall, wenn beide Staaten übereinstimmend feststellen, dass mangels einer Definition des Arbeitgeberbegriffes in Artikel 15 des DBA auf innerstaatliches Recht zurückzugreifen ist und dieses innerstaatliche Recht sodann zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Die für solche Fälle gleichsam automatisch wirkende Konfliktlösung über Artikel 23 des Abkommens kann aber nicht herangezogen werden, um Qualifikationskonflikte zu lösen, die durch eine divergierende Abkommensauslegung verursacht werden (hier: Auslegung von Artikel 16); denn der Ansässigkeitsstaat ist nicht an eine abweichende Abkommensauslegung durch den Quellenstaat gebunden.
Bundesministerium für Finanzen, 19. April 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Verwaltungsratsvergütungen, Qualifikationskonflikt |
Verweise: |