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Zur Frage der Steuerpflicht von Austrittsleistungen aus der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems

BMFBMF-010221/0319-IV/4/201017.2.20102010

EAS 3123

Beachte:
Entsprechend der Konsultationsvereinbarung zu Schweizerischen AHV-Renten (Erlass des BMF vom 08.04.2022, 2022-0.262.779) fallen Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person aus Renten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Artikel 21 DBA Schweiz.

Verlegt ein Schweizer, der bisher bei einem schweizerischen Arbeitgeber unselbständig beschäftigt war, mit seiner Familie unter definitiver Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes den Wohnsitz nach Österreich, so tritt er damit in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht ein und wird in Österreich im Sinn des DBA-Ö/Schweiz in Österreich ansässig. "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen", die ihm nach Ansässigkeitsverlegung zufließen, unterliegen nach Artikel 18 DBA-Schweiz der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Der Begriff "Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen" erfasst nicht nur laufende Pensionsleistungen, sondern auch Pensionsabfindungen (EAS 1365). Pensionsabfindungen fallen auch dann unter Artikel 18, wenn sie vor Erreichung des Pensionsalters gezahlt werden (EAS 1320).

Wird im Zuge der Beendigung des schweizerischen Dienstverhältnisses das in der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems aufgebaute Pensionsguthaben vom Arbeitgeber auf ein Freizügigkeitskonto übertragen, auf dem es zur Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes "geparkt" wird, so tritt hierdurch - weil es damit infolge der Übertragbarkeit auf Vorsorgeeinrichtungen künftiger anderer Arbeitgeber im Regelungskreis der 2. Säule verbleibt - kein steuerlich relevanter Zufluss ein (UFS 19.08.2005, RV/0168-F/05, UFS 17.08.2005, RV/0121-F/05).

Anders verhält es sich nach Auffassung des UFS, wenn der Steuerpflichtige unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen die Barauszahlung "verlangt und auch erhält". Der UFS vertritt damit offensichtlich die Auffassung, dass nicht die Antragstellung, sondern erst die nach Prüfung des Antrages schließlich erfolgende Auszahlung (idR die Gutschrift auf dem Bankkonto des Steuerpflichtigen) die ausreichend freie Verfügbarkeit und damit den steuerlichen Zufluss zur Folge hat.

Wenn darauf hingewiesen wird, dass die Oberfinanzdirektion Karlsruhe den Zufluss bereits mit der Antragstellung als gegeben annimmt, so wird seitens des BM für Finanzen im gegebenen Zusammenhang dennoch der in dem UFS-Urteil zum Ausdruck kommenden Auslegung des Zuflusstatbestandes der Vorzug gegeben. Dies vor allem aus der Erwägung, dass auf schweizerischer Seite eine Quellenbesteuerung des Auszahlungsbetrages vorgesehen sein dürfte, sodass ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu einer Besteuerungslücke führen könnte. Denn wenn die Antragstellung vor Ansässigkeitsverlegung, die Auszahlung aber erst nachher stattfindet, dann dürfte Österreich keine Besteuerung der vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht (durch bloße Antragstellung) zugeflossenen Auslandseinkünfte vornehmen und es wäre gleichzeitig auch die Schweiz, wenn sie den Zufluss erst mit dem Auszahlungstag annimmt, durch das DBA an der Vornahme ihres Steuerabzuges gehindert.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Februar 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Freizügigkeitskapital, Zufluss, Besteuerungslücke, Wohnsitzverlegung

Verweise:

EAS 1365
EAS 1320
UFS 19.08.2005, RV/0168-F/05
UFS 17.08.2005, RV/0121-F/05
BMF 08.04.2022, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022

Stichworte