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Konsultationsvereinbarung zu Schweizerischen AHV-Renten

BMF2022-0.262.7798.4.20222022Konsultationsvereinbarung zu Schweizerischen AHV-Renten

Die zuständigen Behörden Österreichs und der Schweiz haben im Interesse der Vermeidung von Qualifikationskonflikten am 7. April 2022 eine Konsultationsvereinbarung über die steuerliche Behandlung von Rentenzahlungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) abgeschlossen. Die Konsultationsvereinbarung tritt am 8. April 2022 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch offenen Fälle anzuwenden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsabkommen, Schweiz, Rentenzahlungen, Ruhegehälter, Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV, Pension, Konsultationsvereinbarung, Verständigungsprotokoll, Qualifikationskonflikt, privatwirtschaftlicher Sektor, öffentlicher Dienst, andere Einkünfte, Art. 21 OECD-MA

 

Konsultationsvereinbarung

betreffend die steuerliche Behandlung von Rentenzahlungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung auf der Grundlage des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 30. Januar 1974

 

Im Interesse der Vermeidung von Qualifikationskonflikten sind die zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll vom 30. Januar 1974, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 4. Juni 2012 (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) übereingekommen, dass Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person aus Renten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Artikel 21 des Abkommens fallen. Diese Einkünfte dürfen somit nur im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden und zwar ungeachtet dessen, ob der Rentenempfänger im privatwirtschaftlichen Sektor oder im öffentlichen Dienst tätig war.

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch offenen Fälle anzuwenden.

Bundesministerium für Finanzen, 8. April 2022

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsabkommen, Schweiz, Rentenzahlungen, Ruhegehälter, Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV, Pension, Konsultationsvereinbarung, Verständigungsprotokoll, Qualifikationskonflikt, privatwirtschaftlicher Sektor, öffentlicher Dienst, andere Einkünfte, Art. 21 OECD-MA

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