Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Feststellungsbescheid, Nichtfeststellungsbescheid, Zustellfiktion, Vertreter, Beendigung der Personenvereinigung, Verjährung, Berufungsbefugnis |
Verweise: | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
4. Inhalt des Feststellungsbescheides
4.1. Stets erforderlicher Inhalt des Bescheidspruches
Abgesehen vom Bescheidadressaten (siehe Abschnitt 6) hat der Spruch des Feststellungsbescheides jedenfalls zu enthalten:
- Art der Einkünfte,
- Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte,
- Feststellungszeitraum sowie
- Name der Beteiligten und Höhe ihrer Anteile.
Bereits im Feststellungsverfahren sind zu berücksichtigen allfällige
- Sondereinnahmen (zB VwGH 20.04.1993, 93/14/0001; VwGH 19.03.2002, 99/14/0134), wie beispielsweise Vergütungen nach § 23 Z 2 EStG 1988 (VwGH 05.10.1993, 93/14/0039),
- Sonderbetriebsausgaben (zB VwGH 19.03.2002, 99/14/0134); dies gilt auch für die in Form einer fiktiven Betriebsausgabe konstruierte Eigenkapitalzuwachsverzinsung des § 11 EStG 1988 (VwGH 01.06.2006, 2006/15/0021; VwGH 20.02.2008, 2008/15/0019),
- Sonderwerbungskosten (zB VwGH 20.02.2008, 2008/15/0019).
Werden solche Beträge im Feststellungsbescheid nicht erfasst, so können sie in abgeleiteten Bescheiden nicht berücksichtigt werden (zB VwGH 10.09.1998, 96/15/0198; VwGH 05.06.2003, 99/15/0150; VwGH 01.06.2006, 2006/15/0021).
Im Rahmen der Gewinnfeststellung sind auch die mit der Aufgabe von Beteiligungen an einer Personengesellschaft zusammenhängende Erfolge (Veräußerungsgewinn, Veräußerungsverlust) zu erfassen (VwGH 28.11.2007, 2005/15/0134).
Die Gewinnfeststellung hat für den einzelnen Gewinnermittlungszeitraum, also das einzelne Wirtschaftsjahr, zu erfolgen. Die Feststellung der Summe der Gewinne mehrerer Wirtschaftsjahre entspricht nicht dem Gesetz (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0341).
4.2. Weitere Spruchbestandteile
Im Spruch des Bescheides über die Feststellung von Einkünften ist weiters (gegebenenfalls) darüber abzusprechen,
- ob Verlustanteile (im Sinn des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988) vortragsfähig sind (VwGH 15.12.1994, 92/15/0030; VwGH 18.10.2005, 2004/14/0154),
- ob Verlustanteile (zB nach § 2 Abs. 2a EStG 1988) ausgleichsfähig sind (vgl. zB VwGH 19.05.1993, 91/13/0113; VwGH 20.11.1996, 94/15/0091), ebenso über die Verwendung von "Wartetastenverlusten" (zB VwGH 17.10.1991, 88/13/0240; VwGH 19.05.1993, 91/13/0113; VwGH 25.02. 1998, 98/14/0020),
- ob Einkunftsanteile begünstigten Steuersätzen (zB gemäß § 37 EStG 1988) unterliegen (VwGH 15.12.1994, 92/15/0030; VwGH 28.02.1995, 95/14/0021; VwGH 15.12.1994, 92/15/0030).
Siehe auch EStR 2000 Rz 5899.
Unterbleibt ein derartiger Abspruch im Feststellungsbescheid, so ist über die betreffenden Umstände in den abgeleiteten Bescheiden abzusprechen (vgl. zB VwGH 18.10.2005, 2004/14/0154).
4.3. Vorläufigkeit
Liegt eine Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 BAO vor, so kann auch ein Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) vorläufig erlassen werden. Dies ergibt sich aus § 190 Abs. 1 erster Satz BAO, wonach auf Feststellungen gemäß §§ 185 bis 189 BAO die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung finden.
Die vorläufige Bescheiderlassung setzt eine zeitlich bedingte Ungewissheit im Tatsachenbereich voraus (zB VwGH 29.07.1997, 95/14/0117).
§ 200 Abs. 1 BAO ist nicht dazu bestimmt, der Abgabenbehörde vorerst die Ermittlung der für die Bescheiderlassung maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse zu ersparen und sich vorbehaltlich der späteren Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sogleich die Abgabeneinnahmen zu verschaffen (VwGH 17.12.1992, 91/16/0137).
Vorläufige Bescheide haben in ihrer Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) anzugeben, welche Ungewissheit für die Vorläufigkeit maßgebend war.
4.4. Feststellungsbescheide nach § 188 Abs. 5 BAO
Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so gilt dies als Feststellung (Abs. 1) und steht der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 188 Abs. 5 BAO).
Zu dieser Ausnahme vom Grundsatz, dass Feststellungsbescheide einheitlich wirken, siehe auch § 191 Abs. 5 BAO und § 290 Abs. 3 BAO.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Feststellungsbescheid, Nichtfeststellungsbescheid, Zustellfiktion, Vertreter, Beendigung der Personenvereinigung, Verjährung, Berufungsbefugnis |
Verweise: | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |