Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Feststellungsbescheid, Nichtfeststellungsbescheid, Zustellfiktion, Vertreter, Beendigung der Personenvereinigung, Verjährung, Berufungsbefugnis |
Verweise: | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
2. Nichtanwendbarkeit des § 188 BAO
Nach § 188 Abs. 4 BAO hat die Feststellung zu unterbleiben
- für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das unbewegliche Vermögen nicht im Inland gelegen ist,
- für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz noch eine Betriebsstätte im Inland hat,
- für Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz noch eine Betriebsstätte im Inland hat,
- für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn das unbewegliche Vermögen nicht im Inland gelegen ist,
- für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht, sofern die Feststellung nur allgemeine Teile der Liegenschaft (§ 2 Abs. 4 WEG 2002) betreffen würde.
Ob Wohnungseigentum besteht, richtet sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz (vgl. zB VwGH 21.09.1983, 82/13/0212).
Allgemeine Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckwidmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (§ 2 Abs. 4 WEG 2002).
Notwendig allgemeine Teile sind solche, bei denen Kraft ihrer faktischen Beschaffenheit die Möglichkeit ausschließlicher Benützung durch einen Wohnungseigentümer nicht gegeben ist. Hiezu gehören ua. Stiegenhäuser, Hausfassade, Aufzug für mehrere Eigentumswohnungen.
Als gewidmete allgemeine Teile kommen beispielsweise Dienstwohnungen (für Hausbesorger), Autoabstellplätze, Garten, Abstellräume, Saunaanlagen und Schwimmhallen in Betracht.
Nach § 188 BAO festzustellen sind aus der Vermietung von Eigentumswohnungen gemeinschaftlich erzielte Einkünfte ("Mietenpool"); dies gilt erstmals für das Jahr 2008 betreffende Feststellungen (nach § 323 Abs. 23 erster Satz BAO). In solchen Feststellungen sind auch Einkünfte aus der Vermietung allgemeiner Teile einzubeziehen.
§ 188 Abs. 1 BAO ist ferner nicht anzuwenden bei nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn ihr alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt (§ 188 Abs. 4 lit. d BAO).
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Feststellungsbescheid, Nichtfeststellungsbescheid, Zustellfiktion, Vertreter, Beendigung der Personenvereinigung, Verjährung, Berufungsbefugnis |
Verweise: | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |