Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Feststellungsbescheid, Nichtfeststellungsbescheid, Zustellfiktion, Vertreter, Beendigung der Personenvereinigung, Verjährung, Berufungsbefugnis |
Verweise: | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
10. Feststellungsbescheide nach Beendigung
10.1. Beendigung von Personenvereinigungen
Eine GesBR (§ 1175 ABGB) endet mit ihrer Auflösung. Auflösungsgründe sind vor allem
- Vereinbarung,
- Zeitablauf (bei befristetem Gesellschaftsvertrag),
- Aufkündigung der unbefristeten Gesellschaft durch einen Gesellschafter.
Die stille Gesellschaft endet mit ihrer Auflösung. Auflösungsgründe sind (nach den §§ 184 und 185 UGB) insbesondere
- Kündigung durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters,
- Zweckerreichung oder Unmöglichwerden des Zwecks,
- Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters,
- Tod des Inhabers des Unternehmens, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Zur Beendigung der OG und KG siehe Abschnitt 6.1.
10.2. Nach Beendigung anwendbare Bestimmungen
Nach Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind vor allem folgende Normen anwendbar:
- § 19 Abs. 2 BAO (Gesamtrechtsnachfolge),
- § 81 Abs. 6 BAO (Vertretung),
- § 191 Abs. 2 BAO (Ergehen von Feststellungsbescheiden),
- § 101 Abs. 4 BAO (Zustellfiktion für Feststellungsbescheide).
Nach § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung die Rechte und Pflichten der Personenvereinigung auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über.
Nach § 81 Abs. 6 BAO bleibt die bei Beendigung der Personenvereinigung bestehende Vertretungsbefugnis insoweit und solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird.
Wird ein solcher Widerspruch erhoben, so sind anwendbar:
- § 81 Abs. 2 erster Satz BAO (Pflicht zur Namhaftmachung einer vertretungsbefugten Person),
- § 81 Abs. 2 zweiter Satz BAO (bescheidmäßige Bestellung einer der in § 81 Abs. 1 BAO genannten Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit).
Nach § 191 Abs. 2 BAO haben Feststellungsbescheide (§ 188 BAO) nach Beendigung der Personenvereinigung an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Daher sind die Einkünftebezieher namentlich zu nennen.
Das Erfordernis der namentlichen Nennung besteht übrigens auch für "Nichtfeststellungsbescheide" (vgl. § 190 Abs. 1 BAO).
Nach § 101 Abs. 4 BAO sind nach Beendigung Bescheide über die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Ob von Zustellfiktionen Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. Abschnitt 8.1.).
Von der Zustellfiktion ist beispielsweise kein Gebrauch zu machen, wenn der Abgabenbehörde bekannt ist, dass ehemalige Gesellschafter gegeneinander prozessieren und daher um gesonderte Zustellung der Feststellungsbescheide ersuchen. In diesem Fall ist der Feststellungsbescheid jeder Person zuzustellen (und der Hinweis im Sinn des zweiten Satzes des § 101 Abs. 4 BAO im Bescheid zu unterlassen) bzw. jedenfalls demjenigen, der eine solche Zustellung begehrt, der Bescheid gesondert zuzustellen und der Hinweis auf die Zustellfiktion entsprechend einzuschränken.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Feststellungsbescheid, Nichtfeststellungsbescheid, Zustellfiktion, Vertreter, Beendigung der Personenvereinigung, Verjährung, Berufungsbefugnis |
Verweise: | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |