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Ergänzung der "Information zum Steuerreformgesetz 2009" (Erlass des BMF vom 30.04.2009, BMF-010222/0092-VI/7/2009)

BMFBMF-010222/0120-VI/7/200924.6.20092009Ergänzung der "Information zum Steuerreformgesetz 2009" (Erlass des BMF vom 30.04.2009, BMF-010222/0092-VI/7/2009)

Die Punkte "1.3.1. Kinderbetreuungseinrichtungen" sowie "1.3.2. Pädagogisch qualifizierte Personen" der "Information zum Steuerreformgesetz 2009" werden ergänzt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Kinderbetreuung, Kinderbetreuungseinrichtungen, Ferienschule, Ferienlager, pädagogisch qualifizierte Person, 16. Lebensjahr vollendet, Betreuungspersonen, Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden, Au-Pair-Kräfte, Kindergartenpädagogin, Horterzieherin, Früherzieherin, Bildungseinrichtung, selbständig oder nicht selbständig, Gewerbebetrieb, Dienstleistungsschecks, Zuschüsse

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1653
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 655b
BMF 30.04.2009, BMF-010222/0092-VI/7/2009

Zu 1.3.1 Kinderbetreuungseinrichtungen

Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen.

Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager, Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar. In der Rechnung hat eine detaillierte Darstellung zu erfolgen, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen.

Zu 1.3.2. Pädagogisch qualifizierte Person

Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Auch Au-Pair-Kräfte haben einen 8 oder 16 Stundenkurs innerhalb der ersten beiden Monate in Österreich zu absolvieren. Die Erfahrung durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus.

Dieser 8 oder 16 Stundenkurs umfasst eine Ausbildung in frühkindlicher Erziehung und Ernährung.

Die in der Information zum Steuerreformgesetz 2009 unter Punkt 1.3.2. abschließend aufgezählten Ausbildungen werden anerkannt, wenn die Ausbildung (Lehrgänge für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften, Ausbildung zur Kindergartenpädagogin, zur Horterzieherin und Früherzieherin) oder das Studium (pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität, einer Pädagogischen Akademie oder einer vergleichbaren Einrichtung sowie ein pädagogisches Teilstudium zB Wirtschaftspädagogik) abgeschlossen ist. Für Personen, die an einer dieser Einrichtungen in Ausbildung sind, die Ausbildung jedoch nicht oder noch nicht abgeschlossen haben, kann die Bildungseinrichtung (Schule oder Universität) - sofern die Ausbildungsinhalte im Rahmen dieser Ausbildung im vorgesehenen Ausmaß bereits vermittelt wurden - die Absolvierung eines 8 oder 16 Stundenkurses bestätigen. Pädagogische Kurse im Rahmen anderer Studien werden nicht anerkannt.

Die Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung (8 oder 16 Stundenkurs) kann in Organisationen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht sind, absolviert werden. Hat die Betreuungsperson eine der in Österreich anerkannten gleichwertige Ausbildung in einem EU- oder EWR-Raum abgeschlossen, so wird diese als Nachweis anerkannt.

Die Kinderbetreuung kann durch selbständig tätige oder nichtselbständig tätige pädagogisch qualifizierte Betreuungspersonen erfolgen. Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungsperson selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt.

Erfolgt die Kinderbetreuung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, erzielt die Betreuungsperson Einkünfte aus Gewerbebetrieb und es steht ihr das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 12% zu. Das Betriebsausgabenpauschale für Tagesmütter (EStR 2000 Rz 1653) kann nur von Tagesmüttern, die einen Lehrgang nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften absolviert haben, in Anspruch genommen werden.

Die Entlohnung der Betreuungsperson mittels Dienstleistungsschecks ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (siehe LStR 2002 Rz 655b) möglich. Die Bezahlung mittels Dienstleistungsschecks geht von einer nichtselbständigen Tätigkeit aus. Allfällige direkt an die Betreuungsperson gezahlte Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 sind von dieser als Arbeitslohn von dritter Seite zu erklären.

 

Bundesministerium für Finanzen, 24. Juni 2009

 

Anmerkungen:
In LStR 2002 eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Kinderbetreuung, Kinderbetreuungseinrichtungen, Ferienschule, Ferienlager, pädagogisch qualifizierte Person, 16. Lebensjahr vollendet, Betreuungspersonen, Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden, Au-Pair-Kräfte, Kindergartenpädagogin, Horterzieherin, Früherzieherin, Bildungseinrichtung, selbständig oder nicht selbständig, Gewerbebetrieb, Dienstleistungsschecks, Zuschüsse

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1653
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 655b
BMF 30.04.2009, BMF-010222/0092-VI/7/2009

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