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Abzugsfähigkeit von Spenden als Betriebsausgaben und Sonderausgaben

BMFBMF-010203/0327-VI/6/200929.5.20092009Abzugsfähigkeit von Spenden als Betriebsausgaben und Sonderausgaben

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 152 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Mildtätigkeit, Entwicklungszusammenarbeit, Katastrophenhilfe

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1330
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1349
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 82
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 94
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4836
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 339
KStR 2001, Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 Rz 692
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1346
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1347
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1348
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1339
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 6
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 9
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 105
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 135
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 111
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 119
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 120
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1331

1. Allgemeines

§ 4a EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, fasst die den Spendenabzug betreffenden Regelungen zusammen. Die Z 1 und 2 dieses neuen § 4a entsprechen nahezu unverändert den bisher in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 enthaltenen Regelungen. In der neuen Z 1 ist nur insofern eine Änderung eingetreten, als die Veröffentlichung der Liste der begünstigten Spendenempfänger nunmehr auf der Homepage des BMF und nicht mehr im AÖF zu erfolgen hat. Zu den bisherigen Spendenbegünstigungen siehe EStR 2000 Rz 1330 bis Rz 1349.

Neben den Regelungen des § 4a EStG 1988 bleibt der Betriebsausgabenabzug von Spenden in Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen, wenn sie der Werbung dienen, gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 unverändert.

2. Förderungswürdige Zwecke

Die bisher in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 vorgesehene Abzugsfähigkeit von Spenden für Wissenschaft, Forschung, Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau, Universitäten, Kunsthochschulen, Denkmalschutz, Museen und den Behindertensport wird durch § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 auf die folgenden Bereiche ausgedehnt:

Beispiel:

Ein Pflegeheim wird durch Eigenleistungen der Pfleglinge und/oder durch Tagsätze von Sozialversicherungen und Körperschaften öffentlichen Rechtes ausfinanziert. Das Pflegeheim ist als mildtätig anzusehen.

Voraussetzung ist aber wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen, dass die begünstigten Spendenempfänger die Maßstäbe der §§ 34 ff BAO erfüllen und die Förderung eigennütziger Zwecke ausgeschlossen wird.

3. Begünstigte Spendenempfänger

Abzugsfähig sind nur Spenden, die an eine Organisation geleistet werden, die entweder im Gesetz selbst definiert ist oder zum Zeitpunkt der Spende in einer der gesetzlich vorgesehenen Listen der begünstigten Spendenempfänger angeführt ist. Bei diesen handelt es sich im Einzelnen um folgende Organisationen:

Ist die Organisation weder ausdrücklich im Gesetz genannt noch in einer der Listen enthalten, sind Spenden nicht abzugsfähig. Im Rahmen des § 4a Z 3 EStG 1988 sind auch Spenden an Organisationen nicht abzugsfähig, die zu einem erheblichen Teil aus Mitteln von zweckgebundenen bundesgesetzlich geregelten Abgaben finanziert werden (zB an freiwillige Feuerwehren). Krankenanstalten, Pflegeheime, usw. sind davon nicht betroffen.

4. Liste der begünstigten Spendenempfänger

Um für den Spender oder die Spenderin die Abzugsfähigkeit seiner bzw. ihrer Spende sicherzustellen, sollen sowohl die nach § 4a Z 3 lit. a EStG 1988 als auch die nach § 4a Z 3 lit. b EStG 1988 spendenbegünstigten Organisationen (ebenso wie die nach § 4a Z 1 EStG 1988) zumindest einmal jährlich in einer Liste erfasst und veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung wird in elektronisch geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen. Ist die Empfängerorganisation zum Zeitpunkt der Einzahlung der Spende in einer dieser beiden Listen eingetragen, kann sich der Spender oder die Spenderin darauf verlassen, dass seine bzw. ihre Spende auch dann abzugsfähig bleibt, wenn später eine Löschung aus der Liste erfolgt.

Für Spenden im Sinne des § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 im Jahre 2009 gilt:

Wurden sie an eine Organisation geleistet, die in einer bis 31. Juli 2009 veröffentlichten Liste genannt ist, sind sie auch dann abzugsfähig, wenn sie im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Juli 2009 geleistet worden sind.

Spenden, die an eine Organisation geleistet werden, die in einer bis 31. Juli 2009 veröffentlichten Liste nicht genannt ist, sind nur abzugsfähig, wenn sie ab dem Tag der Erteilung des Begünstigungsbescheides, der auf der Liste veröffentlicht wird, geleistet wurden. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Widerrufsbescheides sind Spenden nicht mehr abzugsfähig.

Für Spenden ab dem Jahr 2010 gilt:

Spenden sind abzugsfähig, wenn die empfangende Organisation zum Zeitpunkt der Spendenzahlung in der Liste genannt ist. Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Organisation nicht (mehr) gegeben, hat das Finanzamt den das Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen feststellenden Bescheid zu widerrufen und dies in der Liste zu veröffentlichen. Ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Widerrufs sind Spenden nicht mehr abzugsfähig.

5. Art der Zuwendungen

5.1 Allgemeines

Als Zuwendungen im Sinne des § 4a EStG 1988 sind nur freiwillige Leistungen - "Spenden" - anzusehen. Aufwendungen und Ausgaben, die zu einer Gegenleistung des Empfängers führen, sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht begünstigt. Steht der Zuwendung eine Gegenleistung von völlig unerheblichem Wert gegenüber, ist von einer Spende auszugehen (zB einem Spendenerlagschein angeschlossene Weihnachtskarten).

5.2 Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Geld- oder Sachzuwendungen an Organisationen im Sinne des § 4a Z 1, 2 und 3 lit. a EStG 1988 sind im Rahmen der jeweiligen Höchstbeträge als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zuwendungen an Organisationen im Sinne des § 4a Z 3 lit. b EStG 1988 (Spendensammelvereine) sind nur in Form von Geldspenden abzugsfähig.

5.3 Zuwendungen aus dem Privatvermögen

Spenden aus dem Privatvermögen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Sie können nur an Organisationen im Sinne des § 4a Z 1 und 2 EStG 1988 in Form von Geld- und Sachzuwendungen erfolgen. Spenden an Organisationen gemäß § 4a Z 3 lit. a und b EStG 1988 sind nur dann als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn sie in Form von Geldzuwendungen erfolgen.

Ab dem Jahr 2011 sind Spenden aus dem Privatvermögen an die in § 4a Z 3 EStG 1988 genannten Organisationen nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sich der Spender gegenüber der Empfängerorganisation durch Bekanntgabe seiner Sozialversicherungsnummer identifiziert. In diesem Fall ist die Geltendmachung der Zuwendung als Spende aus dem Betriebsvermögen ausgeschlossen (siehe auch Punkt 9.).

5.4 Mitgliedsbeiträge

Nicht als Zuwendungen abzugsfähig sind die Mitgliedsbeiträge jener Mitglieder, die am Vereinsleben als vollberechtigte Mitglieder teilnehmen können und die lediglich auf Grund der Mitgliedschaft bei der Körperschaft geleistet werden (echte Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes). Auch Beiträge, die zur Erlangung einer von der Organisation konkret erwarteten bzw. erbrachten Gegenleistung gefordert und entrichtet werden (unechte Mitgliedsbeiträge), sind nicht abzugsfähig. Echte Mitgliedsbeiträge dienen vor allem der laufenden Abdeckung des Aufwandes der Körperschaft. Anzeichen für das Vorliegen von Mitgliedsbeiträgen eines ordentlichen Mitgliedes ist die allgemeine, statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Körperschaft (vgl. VereinsR 2001 Rz 339 und KStR 2001 Rz 692).

Beträge, die über diesen Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes hinaus vom Mitglied freiwillig oder auf Grund einer gegenüber der Körperschaft eingegangenen Einzelverpflichtung zur Förderung des Vereinszweckes geleistet werden, sind nicht als Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes anzusehen und daher als Spenden abzugsfähig.

Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund einer Fördermitgliedschaft ohne Mitgliedschaftsrechte.

6. Bewertung von Sachzuwendungen

Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten; siehe dazu EStR 2000 Rz 1346 und Rz 1347.

7. Betragliche Begrenzung des Spendenabzuges

Zuwendungen im Sinne des § 4a Z 1 und 2 EStG 1988 sind als Betriebsausgaben in Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes, als Sonderausgaben unter Anrechnung von aus dem Betriebsvermögen geleisteten Spenden in Höhe von 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte abzugsfähig. Zum Betriebsausgabenabzug der (schon bisher abzugsfähigen) Spenden im Sinne des § 4a Z 1 und 2 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 1348 und Rz 1349.

Zuwendungen im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 sind als Betriebsausgaben in Höhe von bis zu 10% des Vorjahresgewinnes, als Sonderausgaben ebenfalls in Höhe von 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte abzugsfähig. Die zulässige Höhe der Zuwendungen an derartige Organisationen ist für sich ohne Einbeziehung in die Höchstgrenze der Z 1 und 2 zu ermitteln. Dementsprechend können neben Zuwendungen gemäß § 4a Z 1 und 2 EStG 1988 (zB an das Bundesdenkmalamt) bis maximal 10% des Vorjahresgewinnes nochmals 10% des Vorjahresgewinnes an Organisationen gemäß § 4a Z 3 EStG 1988 (zB für einen begünstigten Spendensammelverein) als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Daneben können Zuwendungen gemäß § 4a Z 3 iVm § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 bis maximal 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte (inklusive Vorjahresgewinne) als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Beispiel:

1. Der Vorjahresgewinn beträgt 100. Es können einerseits 10 für begünstigte Zwecke gemäß § 4a Z 1 oder 2 EStG 1988 (zB an eine Universität), andererseits 10 für begünstigte Zwecke gemäß § 4a Z 3 EStG 1988 (zB für einen begünstigten Spendensammelverein) zugewendet, insgesamt somit 20 als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

2. Der Vorjahresgewinn beträgt 100, der Gesamtbetrag der Vorjahreseinkünfte 150. Es können Zuwendungen gemäß § 4a Z 3 EStG 1988 (zB für einen begünstigten Spendensammelverein) von bis zu 10 als Betriebsausgabe und zusätzlich Zuwendungen gemäß § 4a Z 3 EStG 1988 iVm § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 von bis zu 15 als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können für begünstigte Zwecke gemäß § 4a Z 1 EStG 1988 (zB an eine Universität) bis zu 10 als Betriebsausgabe und der Restbetrag nach § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auf insgesamt 15 als Sonderausgabe abgesetzt werden (also zB 10 Betriebsausgabe und 5 Sonderausgabe oder 3 Betriebsausgabe und 12 Sonderausgabe).

"Vorjahresgewinn" ist der steuerliche Gewinn des der Zuwendung unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres, auch eines allfälligen Rumpfwirtschaftsjahres. Steuerliche Vorjahresverluste schließen einen Spendenabzug als Betriebsausgaben aus, ebenso können neu eröffnete Betriebe im ersten (Rumpf-)Wirtschaftsjahr noch keine als Betriebsausgaben absetzbare Zuwendungen iSd § 4a EStG 1988 tätigen (es könnte aber ein Werbeaufwand in Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Katastrophenfällen iSd § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 vorliegen, aus dem Betriebsvermögen geleistete Zuwendungen iSd § 4a Z 1 oder 2 EStG 1988 können jedoch bis zu 10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden).

Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres ist der im Bescheid des vorangegangenen Veranlagungsjahres als solcher ausgewiesene Betrag.

8. Anforderungen an begünstigte Spendenempfänger

8.1 Materielle Voraussetzungen

8.1.1 Allgemeines

Zu den (unveränderten) Voraussetzungen für (schon bisher) begünstigte Spendenempfänger im Sinne des § 4a Z 1 und 2 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 1330 bis Rz 1339.

Für die begünstigten Spendenempfänger im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 sieht § 4a Z 3 lit. a EStG 1988 in Verbindung mit § 4a Z 4 lit. a EStG 1988 vor, dass die Empfängerkörperschaft alle in den §§ 34 ff BAO festgelegten grundlegenden Voraussetzungen für die Erlangung von Abgabenbegünstigungen erfüllen muss, um als begünstigter Spendenempfänger in Betracht zu kommen. Die VereinsR 2001, insbesondere die Rz 6 bis Rz 9 und Rz 105 bis Rz 135, sind zu beachten.

8.1.2 Ausgestaltung der Satzung bzw. einer anderen Rechtsgrundlage

Zur Erlangung der Spendenbegünstigung ist es erforderlich, dass die Rechtsgrundlage der antragstellenden Organisation den allgemeinen Anforderungen der §§ 34 ff BAO entspricht. Zusätzlich muss sie aber hinsichtlich Art und Umfang der begünstigten Tätigkeit an die Vorgaben des § 4a Z 4 EStG 1988 angepasst sein. Dies betrifft vor allem die Konzentration auf im Wesentlichen begünstigte Zwecke (siehe Punkt 8.1.3), aber auch die Vermögensbindung an solche Zwecke.

Als Rechtsgrundlage kommen zB in Betracht:

Eine mangelhafte Rechtsgrundlage schließt die Aufnahme in die Listen aus. VereinsR 2001 Rz 111 ist in Zusammenhang mit der Erteilung einer Spendenbegünstigung in Hinblick auf den speziellen Zweck und den Spenderwillen nicht anwendbar. Die Aufnahme in eine Liste kann erst nach der tatsächlichen Behebung der Mängel erfolgen. Als behoben ist ein Mangel dann anzusehen, wenn das zur Gestaltung der Rechtsgrundlage berufene Gremium die entsprechenden Änderungen beschlossen hat und gegebenenfalls eine entsprechende Meldung bei der zuständigen Stelle (zB Vereinsbehörde) erfolgt ist.

Da in Zusammenhang mit der "Spendenbegünstigung" vor allem auch der Spenderwille beachtlich ist, hat sich die Vermögensbindung nicht allgemein an begünstigten Zwecken iSd §§ 34 ff BAO zu orientieren, sondern auf jenen Zweck zu fokussieren, der sich aus dem von den begünstigten Rechtsträgern gegenüber dem Spender gemachten Angaben über den Zweck der Spende ergibt. Daher ist auch eine Vermögensbindung für den Fall der Aufhebung der Körperschaft vorzusehen. Zur Anpassung der Rechtsgrundlage siehe Punkt 10.2.

8.1.3 Hauptzweck - Nebenzweck

Die in § 4a Z 3 EStG 1988 verankerten begünstigten Zwecke müssen den Hauptzweck der begünstigten Rechtsträger darstellen. Die Empfängerkörperschaften müssen sich im Wesentlichen direkt auf mildtätigem Gebiet, in der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern oder in der Hilfestellung in Katastrophenfällen betätigen, wobei auch eine Kombination dieser Zwecke möglich ist. Eine wesentliche Betätigung ist dann gegeben, wenn sie zumindest 75% der Gesamtressourcen (Arbeitsleistung, Sachaufwand und Geldeinsatz) bindet. Als Tätigkeiten zur direkten Erfüllung des Hauptzweckes können nur solche betrachtet werden, die dessen Erfüllung unmittelbar dienen. Dazu gehört auch die Ausbildung von eigenem Personal für den Einsatz im wesentlichen Tätigkeitsbereich (zB für Behindertenpflege oder Katastropheneinsätze usw.). Daneben kann auch das Personal anderer mildtätiger Organisationen in die Ausbildung einbezogen werden. Tätigkeiten, die nicht unmittelbar auf die Verwirklichung begünstigter Zwecke gerichtet sind (zB Erste-Hilfe-Kurse für Führerscheinwerber) stellen keine Erfüllung des Hauptzweckes dar und zählen daher zu den Nebentätigkeiten.

Daneben sind dem begünstigten Rechtsträger - abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten - nur Nebenzwecke erlaubt, die den Begünstigungsvorschriften der §§ 34 ff BAO entsprechen. Alle vom begünstigten Rechtsträger unterhaltenen Nebentätigkeiten dürfen in Summe die Grenze von 25% der Gesamtressourcen nicht übersteigen. Als solche Nebenzwecke sind neben der reinen Vermögensverwaltung auch betriebliche Tätigkeiten, die keine Zweckverwirklichungsbetriebe (unentbehrlicher Hilfsbetrieb) im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO darstellen, zulässig (siehe Punkt 8.1.5).

8.1.4 Kontinuität der Betätigung

Um einen effizienten Mitteleinsatz zu garantieren, wird eine Kontinuität der begünstigten Betätigung über einen zumindest dreijährigen Zeitraum vorausgesetzt, wobei auch Zeiten einer allfälligen Vorgängerorganisation in diese Bestandsdauer einzubeziehen sind.

Unter Vorgängerorganisationen sind Körperschaften zu verstehen, die ihren Tätigkeitsbereich im Sinne der Spendenbegünstigungsregel ganz oder teilweise auf eine andere auch neu entstandene Rechtsperson übertragen oder übertragen haben. Als Vorgängerorganisation im Sinne des § 4a EStG 1988 gelten aber auch unselbständige Einheiten, wie Teilorganisationen, als eigene Abteilungen geführte Aktivitäten oder als eigene Verwaltungseinheiten geführte Tätigkeitsfelder.

Die Anerkennung als Vorgängerorganisation im Sinne des § 4a Z 4 lit. a zweiter Teilstrich und § 4a Z 4 lit. b sechster Teilstrich EStG 1988 setzt voraus, dass die bisherige Tätigkeit der Vorgängerorganisation den begünstigten Zwecken im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 bzw. dem Sammeln von Spenden für derartige Zwecke entsprochen hat und dass ihre Tätigkeit in einem eigenen Rechnungskreis erfasst wurde.

Um den historisch gewachsenen Strukturen Rechnung zu tragen, besteht gemäß § 4a Z 4 lit. a iVm § 124b Z 152 EStG 1988 die Möglichkeit der organisatorischen Bereinigung dieser Strukturen ohne begünstigungsschädliche Folgen. Diese Möglichkeit zur Umgliederung ist nicht auf den Übergangszeitraum beschränkt, sondern kann auch zur Bereinigung zukünftig entstehender Strukturen benutzt werden. Für diese Bereinigungen kommen vor allem Ausgliederungen von Tätigkeitsfeldern aus dem Rechtsträger in Betracht. Dabei ist unerheblich, ob eine oder mehrere neue Organisationen entstehen, oder lediglich eine Abspaltung vorgenommen wird. Voraussetzung für die erfolgreiche Bereinigung ist lediglich, dass für jene Tätigkeitsfelder, die in den Bereich der Spendenbegünstigung fallen sollen, bereits seit drei vollen Rechnungsjahren der Vorgängerorganisation ein eigener klar abgegrenzter Rechnungskreis bestanden hat und die Tätigkeit selbst den Begünstigungsvorschriften des § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 entspricht. Zur Prüfung der Vorgängerorganisation siehe Punkt 8.3.

8.1.5 Begünstigungsschädliche Zwecke und Tätigkeiten

Um eine Bündelung der Spendenmittel auf die "begünstigten" Zwecke zu erreichen, sind andere gemäß den §§ 34 ff BAO nicht begünstigte Zwecke für die Erlangung oder den Fortbestand der Stellung als begünstigter Spendenempfänger unschädlich, wenn sie ein völlig untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten.

Eine betriebliche Tätigkeit darf gemäß § 4a Z 4 lit. a dritter Teilstrich EStG 1988 nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen erfolgen: Unschädlich sind nur betriebliche Tätigkeiten, die entweder

Dies soll eine Vermischung des mildtätigen Zweckes oder des Zweckes der Entwicklungszusammenarbeit oder der Hilfestellung in Katastrophenfällen mit erwerbswirtschaftlichen Zwecken ausschließen, ohne aber jegliche mit dem eigentlichen Zweck der Organisation in Zusammenhang stehende betriebliche Tätigkeit zu verhindern.

Daher betrifft das Verbot erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit solche Betriebe nicht, die regelmäßig steuerpflichtige Wirtschaftstätige nicht konkurrenzieren. Ebenso ist die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (§ 47 BAO) unschädlich.

8.1.6 Zweckerfüllung durch Erfüllungsgehilfen

Aus den Begünstigungsvoraussetzungen der BAO ergibt sich, dass die satzungsgemäße Tätigkeit grundsätzlich vom begünstigten Rechtsträger selbst - also unmittelbar - durchgeführt werden muss. Da es sich bei den genannten Rechtsträgern ausschließlich um juristische Personen handelt, sind sie zur Zweckerfüllung auf so genannte Erfüllungsgehilfen angewiesen. Dies sind im Normalfall meist Funktionäre, Mitglieder oder Bedienstete des Rechtsträgers. Es ist aber auch ein fremder (auch entgeltlich tätiger) Dritter als Erfüllungsgehilfe zu betrachten und dessen Tätigkeit unmittelbar dem begünstigten Rechtsträger zuzurechnen, wenn das Verhältnis zwischen begünstigtem Rechtsträger und Erfüllungsgehilfen auf einer Rechtsgrundlage beruht, die dem begünstigten Rechtsträger bestimmenden Einfluss auf die Gestaltung der Ausführung ermöglicht (zB bedient sich das ÖRK zur Ausführung einer internationalen Hilfsaktion des internationalen Roten Kreuzes Genf). Dieser Einfluss kann durch eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung hergestellt werden oder auch durch eine auf gesellschaftsrechtlicher Basis bestehende Einflussnahmemöglichkeit gegeben sein (siehe dazu auch VereinsR 2001 Rz 119 und Rz 120). Hat zB die Organisation eine beherrschende Gesellschafterstellung in einer GmbH mit entsprechendem satzungsmäßigem Zweck, kann sie sich der GmbH als Erfüllungsgehilfe bedienen, wobei die Tätigkeit der Gesellschaft als Eigentätigkeit der Organisation anzusehen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass Körperschaften des öffentlichen Rechtes bestimmte Tätigkeiten über eine weitere Körperschaft öffentlichen Rechtes abwickeln, der durch ihre Rechtsgrundlage eben diese dienende Funktion für die anderen Körperschaften öffentlichen Rechtes zugewiesen ist und in deren Leitungsgremium die Mitglieder der Leitungsgremien der beauftragenden Körperschaften vertreten sind.

Beispiel:

Eine Hilfsorganisation hat neun Landesorganisationen, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Eine weitere Körperschaft öffentlichen Rechts wird für Zwecke der internationalen Katastrophenhilfe errichtet. Diese stellt einen Erfüllungsgehilfen für die 9 Landesorganisationen dar.

Die Tätigkeit eines Rechtsträgers als Erfüllungsgehilfe schließt dessen eigene "Gemeinnützigkeit" nicht aus, wenn er auch selbst eine den Erfordernissen der §§ 34 ff BAO entsprechende Tätigkeit ausübt und die Betätigung als Erfüllungsgehilfe nicht auf entgeltlicher Basis mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.

8.1.7 Zweckerfüllung durch Kooperation

Begünstigte Rechtsträger können ihre begünstigten Zwecke auch durch Kooperation mit anderen begünstigten Rechtsträgern (so genannte Arbeitsgemeinschaften) erfüllen, wenn gewährleistet ist, dass der einzelne Kooperationspartner auf die Erreichung des Kooperationsziels direkt Einfluss nehmen kann. Voraussetzung ist es dabei auch, dass die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Partnern durch eine klare Kooperationsvereinbarung geregelt sind. Aus abgabenrechtlicher Sicht sind in diesem Zusammenhang alle "transparenten" Vereinigungen wie OG, KG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts geeignet. Dass einem der Partner das Projektmanagement übertragen wird, ändert daran nichts.

8.1.8 Sparsame Verwaltung

Eine weitere materielle Voraussetzung für die Spendenbegünstigung ist eine sparsame Verwaltung hinsichtlich der mit dem Einsatz der Spenden notwendigen Aktivitäten.

Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen. Dies soll sicherstellen, dass Spendengelder nicht mehr als unbedingt erforderlich in die Verwaltung umgeleitet werden. Zu den in die Berechnung der 10%-Grenze einzubeziehenden Verwaltungskosten zählen jene Kosten, die in Zusammenhang mit der Verwaltung der Spendengelder (zB Bankspesen, Kosten der Büros des mit der Verwaltung befassten Personals) sowie damit in Zusammenhang stehende Personalkosten anfallen. Direkte Projektkosten (zB Personal- und Sachaufwand, Transportkosten, Kosten für Projektcontrolling) und Fundraisingkosten sind von dieser Begrenzung nicht umfasst.

Beispiel:

Die Organisation beschäftigt eine Arbeitskraft mit der Erledigung der notwendigen Verwaltungsarbeiten. Die Arbeitszeit dieser Arbeitskraft teilt sich im Verhältnis von 30 zu 70 auf die Bereiche allgemeine Organisationsverwaltung (zB Mitgliederverwaltung) und Spendenverwaltung auf. In diesem Fall sind 70% der Kosten der Arbeitskraft in die Berechnung der 10%-Grenze einzubeziehen.

8.2 Kreis der möglichen begünstigten Spendenempfänger

Hinsichtlich der in § 4a Z 1 und 2 EStG 1988 genannten (schon bisher begünstigten) Organisationen siehe EStR 2000 Rz 1331.

Als begünstigte Spendenempfänger-Körperschaften nach § 4a Z 3 lit. a EStG 1988 kommen neben juristischen Personen des privaten Rechtes (zB Vereine oder GmbHs) auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (zB kirchliche Organisationen mit ausschließlich mildtätigem Zweck) oder Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts in Frage, wenn sie die in den §§ 34 ff BAO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Ebenso begünstigungsfähig sind Organisationen aus EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten, wenn sie in die Spendenliste eingetragen sind. Die Voraussetzungen zur Eintragung solcher ausländischer Organisationen entsprechen jenen für inländische Körperschaften.

Neben diesen direkt und unmittelbar der Erfüllung der in § 4a Z 3 EStG 1988 genannten begünstigten Zwecke dienenden Organisationen kommen auch so genannte "Spendensammelvereine" als begünstigte Spendenempfänger in Betracht. Wenn sie den in § 4a Z 4 lit. b EStG 1988 genannten Anforderungen entsprechen, sind auch Spenden an solche Institutionen von der Abzugsfähigkeit umfasst, obwohl diese Organisationen, die im Wesentlichen die Sammlung von Spenden für begünstigte Zwecke als Aufgabe haben, - mangels ausschließlicher und unmittelbarer Förderung eines begünstigten Zweckes - nicht in den Anwendungsbereich der §§ 34 ff BAO fallen. Für diese Organisationen stellt § 4a Z 4 lit. b EStG 1988 eigene Regeln auf, die den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen im Wesentlichen entsprechen. Sie müssen die gesammelten Mittel an in der Spendenliste eingetragenen Körperschaften weitergeben, wo diese Gelder zur Erfüllung von mildtätigen Zwecken, Zwecken der Entwicklungszusammenarbeit oder der Hilfestellung in Katastrophenfällen im Sinne des § 4a Z 3 lit. a EStG 1988 verwendet werden. Sie können aber auch selbst oder durch Erfüllungsgehilfen (§ 40 Abs. 1 BAO) für die entsprechende Verwendung des Spendenaufkommens sorgen (siehe auch VereinsR 2001 Rz 119 und Rz 120). Es ist für die Begünstigung nach § 4a Z 4 lit. b EStG 1988 nicht schädlich, wenn der Spendensammelverein auch selbst unmittelbar mildtätige Zwecke verfolgt (zB eigene mildtätige Zwecke durchführt).

8.3 Formelle Voraussetzungen

Zusätzlich zu den sich aus der Anwendung der §§ 34 ff BAO ergebenden Erfordernissen (Satzung, Gewinnausschluss, Vermögensbindung, usw.) muss die Erfüllung der in § 4a Z 3 EStG 1988 vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen jährlich von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Siehe dazu Punkt 11.

Die Prüfung des Wirtschaftsprüfers hat neben der Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses, die mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk abgeschlossen werden muss, auch die Prüfung der in § 4a Z 4 lit. a und b EStG 1988 festgelegten Voraussetzungen zu umfassen. Sie hat den Anforderungen der §§ 268 ff UGB zu entsprechen, wobei die üblichen Prüfungsgrundsätze und die Haftungsbeschränkungen des § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden sind.

Die auf Grund der entsprechenden Prüfung erteilte Bestätigung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

Siehe auch die Musterbestätigung unter Punkt 12.

Sind Gegenstand der Prüfung auch Abschlüsse von Vorgängerorganisationen, kann sich die Prüfung auf die entsprechenden Teilorganisationen, Abteilungen oder Tätigkeitsfelder beschränken.

Beispiel:

Ein gemeinnütziger Verein ist in der Forschung im Bereich des Gesundheitswesens tätig. Daneben führt er in einem eigenen Rechungskreis die medizinische Unterstützung von bedürftigen Personen durch. Dieser Bereich wird ab dem Jahr 2009 als eigenständiger mildtätiger Verein geführt. Die Prüfung der Jahre 2006 und 2007 muss nicht den gesamten Vorgängerverein umfassen, sondern kann sich auf den mildtätigen Bereich dieses Vereins beschränken.

9. Regelung für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988)

Im Bereich des Sonderausgabenabzuges ist für die Jahre 2009 und 2010 zum Nachweis der Spende ein Beleg erforderlich, der auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen ist. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten:

Ab 2011 muss für die steuerliche Absetzbarkeit der Spender oder die Spenderin der empfangenden Organisation seine bzw. ihre Sozialversicherungsnummer bekannt geben. Die empfangende Organisation darf die Sozialversicherungsnummer ausschließlich zur Übermittlung an die Abgabenbehörde verwenden. Damit Personen, die über keine österreichische Sozialversicherungsnummer verfügen, aber in Österreich steuerpflichtig sind, nicht benachteiligt werden, können diese anstatt der Sozialversicherungsnummer ihre persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte bekannt geben. Sowohl die österreichische Sozialversicherungsnummer als auch die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte befinden sich auf der E-Card.

Die empfangende Organisation hat bis 28. Februar des Folgejahres die Höhe der im vorangegangenen Kalenderjahr geleistete(n) Spende(n) unter Zuordnung der Sozialversicherungsnummern an die Abgabenbehörde zu übermitteln. Die übermittelten Daten sind im Fall von Änderungen innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Änderungsgrundes zu berichtigen.

Die Übermittlung des Spendenbetrages ermöglicht die (amtswegige) Berücksichtigung in der Einkommensteuerveranlagung des Spenders oder der Spenderin ohne weiteres Zutun des Spenders bzw. der Spenderin. Die Angabe des Spendenbetrages in der Steuererklärung und die Vorlage der Spendenbelege bei der Abgabenbehörde werden dadurch überflüssig.

Soll die Spende als Betriebsausgabe abgesetzt werden, darf der Spender oder die Spenderin der begünstigten Körperschaft die Sozialversicherungsnummer allerdings nicht bekannt geben. Dadurch wird gewährleistet, dass betriebliche Spenden nicht zusätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Da die Datenübermittlung für den Sonderausgabenabzug erst implementiert werden muss, ist sie erst für Spenden des Jahres 2011 vorgesehen.

10. Aufnahme in eine Liste begünstigter Spendenempfänger

10.1 Allgemeines

Die Aufnahme in eine Liste begünstigter Spendenempfänger ist antragsgebunden. Dem Antrag sind auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers und eine aktuelle Fassung der Rechtsgrundlage der Organisation beizulegen (siehe dazu Punkt 11.). Bei mangelhaften Anträgen (zB Fehlen der Bestätigung) ist ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 erster Satz BAO durchzuführen.

Der Antrag auf Aufnahme in die Listen ist jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Stichtag des jeweiligen Rechnungs- oder Jahresabschlusses beim Finanzamt Wien 1/23 einzureichen.

Das Finanzamt hat über den Antrag mittels Feststellungsbescheid abzusprechen.

Grundsätzlich müssen alle in die Listen aufgenommenen Organisationen unter einer Steuernummer erfasst sein. Für Organisationen, die bereits eine allgemeine Steuernummer haben, tritt keine Änderung ein; es werden auch hinsichtlich der normalen steuerlichen Belange keine Zuständigkeiten verschoben, weil sich die vom Gesetz angeordnete Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 1/23 ausschließlich auf die Wartung der Listen bezieht. Antragsteller, die noch nicht unter einer Steuernummer erfasst sind und in eine Liste aufgenommen werden, werden vom Finanzamt unter einer Steuernummer erfasst.

Das Finanzamt Wien 1/23 hat eingegangene Anträge zunächst auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Weiters ist die Übereinstimmung der Satzung mit den gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung ist zunächst die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers für die Beurteilung des Antrages heranzuziehen. Das Finanzamt hat jedenfalls in Fällen, in denen Zweifel an der Begründung des Antrages bestehen, einen Bescheid erst zu erlassen, nachdem die Zweifel durch geeignete Maßnahmen (zB Vorhaltsverfahren) geklärt sind. Das Finanzamt ist berechtigt, Prüfungshandlungen auch dann vorzunehmen, wenn eine positive Bestätigung des Wirtschaftsprüfers vorliegt.

10.2 Erstmalige Aufnahme in die Liste für 2009 - § 124b Z 152 EStG 1988

Gemäß § 124b Z 152 EStG 1988 sind § 4a Z 3 und 4 sowie § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 auf alle im Kalenderjahr 2009 erfolgten Zuwendungen anzuwenden. Die Spendenabzugfähigkeit ist grundsätzlich an die Eintragung der empfangenden Organisation in die entsprechenden Listen gebunden. Grundsätzlich sind nur solche Spenden abzugsfähig, die nach Veröffentlichung der Eintragung in die Liste geleistet wurden.

Für das Jahr 2009 führt die (erstmalige) Veröffentlichung der Liste zum 31. Juli 2009 dazu, dass auch Spenden, die im Jahr 2009 vor diesem Tag geleistet wurden, abzugsfähig sind. Dazu ist folgendes Verfahren vorgesehen:

Die Versäumung der Frist bis 15. Juni 2009 schließt die Aufnahme in die Liste mit Stichtag 31. Juli 2009 aus, verhindert aber nicht die spätere Aufnahme in die entsprechende Liste. In diesem Fall bedarf es des Vorliegens einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006, 2007 und 2008 (siehe Punkt 10.3).

Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Listen erstmalig bis zum 31. Juli 2009 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

10.3 Erstmalige Aufnahme in die Liste außerhalb der Regelung des § 124b Z 152 EStG 1988

Wird außerhalb des in Punkt 10.2 beschriebenen Verfahrens (Antragstellung bis 15. Juni 2009) die Aufnahme in eine Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre und die Daten, unter denen die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als spendenbegünstigte Organisation gegeben und wird dies vom Finanzamt bescheidmäßig festgestellt, erfolgt die Aufnahme der Organisation in die Liste. Ab dem Tag der Erteilung des Begünstigungsbescheides geleistete Spenden sind abzugsfähig.

11. Voraussetzungen für den Verbleib auf der Liste

Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als spendenbegünstigte Organisation ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses zu bestätigen.

Die Prüfungspflicht umfasst dabei neben der Überprüfung des von der Organisation zu erstellenden Jahresabschlusses oder Rechnungsabschlusses (Einnahmen-Ausgabenrechnung mit Vermögensaufstellung) auch die Überprüfung der auf der Satzung oder einer sonstigen Rechtsgrundlage beruhenden Organisationsverfassung und die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den Vorgaben des § 4a Z 3 und 4 des EStG 1988. Die Prüfung hat den (gesamten) Jahresabschluss zu erfassen. § 22 Abs. 3 und 4 des Vereinsgesetzes 2002 sind nicht anzuwenden.

Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Organisation nicht (mehr) vor, hat das Finanzamt Wien 1/23 dies bescheidmäßig auszusprechen und den Begünstigungsbescheid zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn die Bestätigung dem Finanzamt Wien 1/23 nicht fristgerecht (neun Monate nach dem Abschlussstichtag) vorgelegt wird.

Spenden, die ab dem Tag der Veröffentlichung der Aberkennung des Status als begünstigter Spendenempfänger geleistet wurden, sind nicht mehr absetzbar.

12. Anhang

Muster nach Kammer der Wirtschaftstreuhänder

BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES VORLIEGENS DER VORAUSSETZUNGEN

GEMÄß § 4a Z 4 lit. a EStG 1988 (alternativ § 4a Z 4 lit. b EStG 1988)

Das Leitungsorgan der Körperschaft XY hat uns beauftragt, im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff UGB entsprechenden Prüfung des Jahresabschlusses (alternativ: Prüfung der Einnahmen-Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht) der Körperschaft XY für das Rechnungsjahr vom (Datum) bis (Datum) eine Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4a Z 4 lit. a EStG 1988 (alternativ: § 4a Z 4 lit. b EStG 1988) zu erteilen.

Für die Durchführung des Auftrages und unsere Verantwortlichkeit, auch im Verhältnis zu Dritten, sind vereinbarungsgemäß die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder herausgegebenen Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe vom 8. März 2000, zuletzt adaptiert am 26. Februar 2008, maßgebend (Anlage I). Unsere Verantwortung und Haftung für nachgewiesene Vermögensschäden aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung bei dieser Prüfung ist analog zu § 275 Abs. 2 UGB (Haftungsregelung bei der Abschlussprüfung bei einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft) gegenüber der Körperschaft und auch gegenüber Dritten mit insgesamt 2 Millionen Euro begrenzt.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Bestimmungen führen zu den zu bestätigenden Voraussetzungen wie folgt aus (§ 4a Z 4 lit. a EStG 1988 bzw. § 4a Z 4 lit. b EStG 1988): a) für Körperschaften im Sinne der Z 3 lit. a:

Prüfungshandlungen und Ergebnis

Um die erforderliche Bestätigung abgeben zu können, haben wir die im Rahmen unserer Jahresabschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse herangezogen sowie die nachstehend angeführten Prüfungshandlungen durchgeführt:

[ANMERKUNG: Der Zeitraum soll zumindest drei Jahre umfassen, um die entsprechende Bestätigung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzung "Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Sammlung von Geld für begünstigte Zwecke gemäß Z 3" abgeben zu können.]

Das Leitungsorgan der Körperschaft hat uns im Rahmen einer Vollständigkeitserklärung bestätigt, dass uns alle zur Beurteilung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmung des § 4a Z 4 lit. a EStG 1988 (alternativ: § 4a Z 4 lit. b EStG 1988) erforderlichen Unterlagen, Dokumente und Auskünfte vollständig vorgelegt und erteilt worden sind.

Auf Basis der oa. Prüfungshandlungen bestätigen wir, dass die Voraussetzungen des § 4a Z 4 lit. a EStG 1988 (alternativ: § 4a Z 4 lit. b EStG 1988) (nicht) vorliegen.

[Ort], am ................... 2009

Bundesministerium für Finanzen, 29. Mai 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 152 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Mildtätigkeit, Entwicklungszusammenarbeit, Katastrophenhilfe

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1330
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1349
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 82
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 94
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4836
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 339
KStR 2001, Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 Rz 692
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1346
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1347
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1348
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1339
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 6
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 9
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 105
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 135
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 111
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 119
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 120
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1331

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