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Information zu der am 4. Mai 2009 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100)

BMFBMF-010311/0040-IV/8/200912.5.20092009

Mit 1. März 2008 ist das Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG), BGBl. I Nr. 3/2008, in Kraft getreten. Durch das EU-VStVG wurde der Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 S. 16 (im Folgenden: Rahmenbeschluss), für den Verwaltungsbereich umgesetzt. Durch den Rahmenbeschluss wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf Geldstrafen und Geldbußen ausgeweitet, die von den (Gerichts- und) Verwaltungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates auferlegt werden.

Das Bundeskanzleramt hat zum EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz am 6. November 2008 mit GZ. BKA-603.968/0015-V/1/2008 ein Durchführungsschreiben erlassen, welches in der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100 Abschnitt 4.3.2) auszugsweise wiedergegeben ist. In Bezug auf die Rechtshilfeübereinkommen für Mitgliedsstaaten wird in diesem Rundschreiben folgendes ergänzt:

...........

Der Rahmenbeschluss wurde zum gegenwärtigen Zeitpunkt von folgenden Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt:

Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Lettland, Litauen, Niederlande, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn

Der Umstand, dass der Betretene seinen Wohnsitz in Dänemark, in Estland, in Finnland, in Frankreich, in Lettland, in Litauen, in den Niederlanden, in Slowenien, in der Tschechischen Republik oder in Ungarn hat, rechtfertigt also für sich allein nicht (mehr) die Anwendung des § 37a Abs. 2 Z 2 VStG.

 

Bundesministerium für Finanzen, 12. Mai 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

EU-VStVG, EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, BGBl. I Nr. 3/2008

Schlagworte:

Auszug aus dem EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VstVG)

Verweise:

VB-0100 Abschnitt 4.3.2

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