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Implementierung eines neuen Softwaresystems in einem multinationalen Konzern

BMFBMF-010221/0764-IV/4/200924.3.20092009

EAS 3055

Beachte:
Die gegenständliche EAS-Auskunft wurde mit Inkrafttreten der Verrechnungspreisrichtlinien 2021 zur Gänze unanwendbar (vgl. VPR 2021 Abschnitt 5.1.).

Werden von einem US-Konzern im Rahmen einer weltweiten Umstrukturierung unter anderem auch die Mitgliedsgesellschaften verpflichtet, an einem neuen Softwaresystem (SAP-Projekt XX) teilzunehmen und werden die hiefür anfallenden Kosten an die Gliedunternehmen weiterbelastet, dann wäre diese Vorgangsweise nur dann mit den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen (OECD-VPG) vereinbar, wenn diese Kostentragung für das betroffene Gliedunternehmen als fremdübliche Abgeltung einer von der US-Konzernspitze empfangenen Dienstleistung (oder eines Miteigentums an dem Softwaresystem) angesehen werden müsste.

Jegliche Aktivitäten, die "den Konzern insgesamt betreffen", können durchaus teilweise auch "in Bezug auf Gliedunternehmen entfaltet werden". Doch wenn "seitens dieser Gliedunternehmen kein Bedarf danach besteht" würden hiefür auch "keine Zahlungen geleistet, falls sie unabhängige Unternehmen wären" (Z 7.9 OECD-VPG). Ein "Bedarf" im Sinn dieser Regelung wird für eine österreichische Tochtergesellschaft eines US-Konzerns in dem Maße anzunehmen sein, in dem sie Vorteile aus diesem neu etablierten Softwaresystem zieht.

Der bloße Umstand, dass das neue Softwaresystem den gesamten Weltkonzern zu umfassen hat und daher allein die Zugehörigkeit der österreichischen Gesellschaft zu diesem US-Konzern ihre Einbindung in das System erfordert, lässt im Vergleich mit einer unabhängigen - und daher nicht konzernzugehörigen - Gesellschaft keine abgeltungsfähige Vorteilszuwendung erkennen. Nebenbei entstehende Vorteile wie Effizienzsteigerung oder verschiedene Synergieeffekte bewirken üblicherweise nicht, dass von einer abgeltungsfähigen konzerninternen Leistung ausgegangen werden könnte (Hinweis auf Z 7.12 OECD-VPG).

Es wird daher Aufgabe der österreichischen Tochtergesellschaft sein darzulegen, in welchem Ausmaß die Einführung des neuen Systems ihr konkret messbare Vorteile bringt, die über die in Z 7.12 OECD-VPG genannten "nebenbei entstehenden Vorteile" hinausgehen.

Sollte wegen eines Misslingens dieser Dokumentation (zB weil die Kostenanlastung "per Diktat" von der ausländischen Konzernzentrale erfolgt ist und keine aussagekräftigen Unterlagen mehr zu beschaffen sind) eine Gewinnerhöhung im Rahmen einer österreichischen Außenprüfung drohen, steht es dem Konzern frei, im Wege eines auf Artikel 24 DBA-USA gestützten Verständigungsverfahrens eine internationale Abklärung des Verrechnungspreisproblems herbeizuführen (Hinweis auf EAS 2913).

Bundesministerium für Finanzen, 24. März 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 24 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Konzerndienstleistungen, Softwareimplementierung, Kontrollfunktionen, Verständigungsverfahren, OECD-Verrechnungspreisgrundsätze

Verweise:

EAS 2913
VPR 2021, Verrechnungspreisrichtlinien 2021 Abschnitt 5.1.

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