EAS 3046
Übernimmt eine in der Schweiz ansässige Inhaberin eines schweizerischen Architekturbüros einen Teil der ziviltechnischen Planungsarbeiten für ein österreichisches Bauprojekt, so tritt gemäß Artikel 14 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Schweiz) nur dann eine österreichische Steuerpflicht hinsichtlich der bei der Planungsarbeit erzielten Gewinne ein, wenn der schweizerischen Architektin hierfür eine österreichische "feste Einrichtung" (zB ein Arbeitszimmer) für die Dauer von zumindest 12 Monaten (bezüglich der Frist siehe AÖF Nr. 34/2000) zur Verfügung steht.
Mit Deutschland ist im November 2006 Einvernehmen hergestellt worden, dass der Begriff der "festen Einrichtung" in Artikel 14 DBA-Deutschland einerseits im Wesentlichen dem Begriff der "Betriebstätte" eines Gewerbetreibenden entspricht, dass aber andererseits die für Bauausführungen getroffenen Sonderregelungen des Artikels 5 Abs. 3 DBA-Deutschland keine Auswirkung im Geltungsbereich des Artikels 14 zeitigen. Damit entfaltet die Änderung des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA, derzufolge auch die Bauplanung eine betriebstättenbegründende Mitwirkung an einem Bauprojekt darstellen kann, bei freiberuflich tätigen deutschen Architekten keine Wirkung (EAS 2802).
Das DBA-Schweiz weist insoweit die gleiche Konzeption wie das DBA-Deutschland auf, als im Abkommen ausdrücklich zwischen gewerblich tätigen Unternehmen (Art. 7 DBA-CH) und freiberuflich tätigen Unternehmen (Art. 14 DBA-CH) unterschieden wird. Nach Auffassung des BM für Finanzen zeitigt daher die in Artikel 5 Abs. 2 lit. g DBA-Schweiz enthaltene Betriebstättenfiktion bei Mitwirkung an einer Bauausführung keine Auswirkung für freiberufliche schweizerische Architekten.
Besondere Überlegungen wären nur dann anzustellen, wenn die schweizerische Architektin gemeinsam mit dem als "Projektleiter" bezeichneten österreichischen Architekturbüro im Rahmen einer als "Mitunternehmerschaft" (zB Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) anzusehenden Arbeitsgemeinschaft tätig würde und wenn daher der Architektin kein vertraglicher Honoraranspruch für ihre Leistungen zusteht, sondern wenn sie vertraglich am Gewinn oder Verlust der österreichischen Personengesellschaft beteiligt wäre.
Wenn die schweizerische Architektin zwei in Österreich ansässige Architekten als Dienstnehmer engagiert, dann könnten jene Büroräumlichkeiten, in denen diese Dienstnehmer für das schweizerische Architekturbüro arbeiten, unter Umständen als Betriebstätte ("feste Einrichtung") aufgefasst werden (EAS 1705). Werden die österreichischen Architekten hingegen als selbständig tätige Subauftragnehmer in das Planungsprojekt eingebunden, führt dies nicht zum Entstehen einer inländischen festen Einrichtung (Betriebstätte) des schweizerischen Unternehmens und löst daher keine inländische Einkommensteuerpflicht aus.
Bundesministerium für Finanzen, 24. März 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Architekten, Subauftragnehmer, ARGE, feste Einrichtung, Betriebstätte, Mitunternehmerschaft, Bauplanung |
Verweise: | EAS 1705 |