EAS 3044
In Rz 54 der Investmentfondsrichtlinien 2008 (InvFR 2008 Rz 54) wurde festgehalten, dass ausländische Kapitalanlagefonds nur insoweit zu einer DBA-konformen Steuerentlastung berechtigt sind, als Portfolioinvestoren (unter 10% Beteiligung) in DBA-Ländern ansässig sind, mit denen Österreich ein dem OECD-MA entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
Diese Regelung beruht auf den Interpretationsergebnissen, die sich aus Beispiel 5 des OECD-Berichtes "The Application of the OECD Model Tax Convention to Partnerships" ("Partnership-Report") für Zurechnungskonflikte ergeben und in Z 6.4 des OECD-Kommentars zu Artikel 1 eingeflossen sind. Es folgt daraus, dass im Fall eines Zurechnungskonfliktes der Quellenstaat, der ein ausländisches Gebilde als steuerlich transparent einstuft (wie dies auf österreichischer Seite nicht nur gegenüber ausländischen Personengesellschaften, sondern gemäß § 42 InvFG 1993 auch hinsichtlich ausländischer Fonds geschieht) verpflichtet ist, die Quellensteuer dem im ausländischen Staat als intransparent und daher als "ansässig" behandelten Rechtsgebilde in Bezug auf dessen abkommensberechtigte Beteiligte zu gewähren. Österreich ist daher bereit, den ausländischen Fonds, denen im Ausland die DBA-Ansässigkeit bestätigt wird, die KESt rückzuerstatten. Diese Rückerstattung ist allerdings nur in dem Maße zulässig, als die Fondsbeteiligten Abkommensberechtigung besitzen.
Durch die Bezugnahme auf ein "dem OECD-MA entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen" wird in den InvFR 2008 im gegebenen Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass die Entlastung gegenüber dem Fonds stets nur im Ausmaß von maximal 10%-Punkten erfolgt, auch wenn ein Beteiligter in einem DBA-Staat ansässig sein sollte, mit dem eine höhere Entlastung vereinbart ist; denn das OECD-MA sieht für Portfoliodividenden eine Quellensteuerbelastung von 15% vor, sodass eine Entlastung von der 25-prozentigen KESt nur im Ausmaß von 10 Prozentpunkten erfolgen kann.
InvFR 2008 Rz 54 steht nicht im offenen Widerspruch mit dem BMF-Erlass vom 6. Juni 1991, AÖF Nr. 184/1991. Der Erlass spiegelt eine Rechtsauffassung wider, wie sie mittlerweile auch von der OECD eingenommen wird (Z 26 des am 12. Jänner 2009 über die OECD-Homepage veröffentlichten Berichtes betreffend "the Granting of Treaty Benefits with respect to the Income of Collective Investment Vehicles"). Darnach nimmt der bloße Umstand, dass ein als Körperschaft konstituierter Investmentfonds mit den Kapitalerträgen Steuerfreiheit genießt, diesem Fonds nicht die Abkommensberechtigung. Der Umstand, dass ein luxemburgischer Fonds nur steuerfreie Kapitalerträge erzielt, steht daher nach wie vor nicht seiner Abkommensberechtigung entgegen. Es werden daher nach wie vor Rückerstattungsanträge der in Luxemburg ansässigen Fonds nicht zurückgewiesen, sondern positiv erledigt; dies allerdings ab 2008 nur nach Maßgabe der sich aus dem Partnership-Report abzuleitenden DBA-Interpretationserfordernisse, die im Fall von Publikumsfonds zumindest eine Schätzung des Ausmaßes der abkommensberechtigten Portfolioinvestoren erfordern.
Bundesministerium für Finanzen, 24. März 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 42 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |
Schlagworte: | Investmentfonds, Partnership Report, Zurechnungskonflikt, Portfolioinvestoren |
Verweise: | Art. 1 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |