EAS 3045
Ist eine deutsche KG (mit in Deutschland ansässigen Gesellschaftern) der Produzent eines Musicals, das nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich zur Aufführung gelangt, so unterliegen die in Österreich erzielten Einkünfte nicht der Zuteilungsregel des Artikels 17 des DBA-Deutschland, sondern jener des Artikels 7, wenn die deutsche KG auch der Veranstalter des Österreich-Gastspieles ist. Darnach tritt eine Steuerpflicht in Österreich nur dann ein, wenn im Inland eine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Deutschland unterhalten wird. Eine 6 Monate übersteigende Anmietung einer inländischen Bühne würde als solche Betriebstätte zu werten sein.
Für die Gewinnzuordnung sind die Grundsätze des Artikels 7 des DBA-Deutschland maßgebend; diese sind auf der Grundlage des OECD-Kommentars in der im Jahr 2008 aktualisierten Fassung anzuwenden (DBA-Schlussprotokoll Abs. 16 letzter Absatz). Darnach hat zunächst eine Funktionsanalyse in Bezug auf die in der österreichischen Betriebstätte tatsächlich ausgeübten Funktionen stattzufinden; diese sind sodann fremdüblich abzugelten. Es dürfte daher im gegebenen Zusammenhang sachgerecht sein, funktional von einem fiktiven und unabhängigen österreichischen Veranstalter auszugehen, der einerseits die Aufführungsentgelte vereinnahmt und andererseits die für ihn in Deutschland erbrachten Leistungen abzugelten hat.
Die deutschen "Vorlaufkosten" (Auswahl der österreichischen Besetzung, Vertragsabschlüsse, Organisation und Marketing des österreichischen Gastspieles, Produktionskosten) gehen zwar auf Funktionen des deutschen Stammhauses zurück, sind aber - soweit sie der inländischen Betriebstätte zu Gute kommen - gemäß Artikel 7 Abs. 3 DBA-D von dem "fiktiven österreichischen Veranstalter" zu tragen und der KG zu vergüten. Hierbei wird in Anlehnung an die Behandlung der Vorlaufkosten für den grenzüberschreitenden Erwerb einer KG-Beteiligung (EAS 1524 und Abstimmung mit Deutschland am 03.03.2000, AÖF Nr. 103/2000) die Belastung nach erfolgreicher Begründung der inländischen Betriebstätte zu erfolgen haben und nicht von einem "Vorbetriebstättenverlust" auszugehen sein.
Der "fiktive österreichische Veranstalter" wird das Risiko einer Abweichung der tatsächlichen Aufführungsdauer von der prognostizierten Aufführungsdauer zu tragen haben. Der fiktive "Ankauf" der Produktion und dessen Vermarktung bilden für ihn Fixkosten und können daher bei erfolgreichen Verlängerungen nicht erhöht und bei erfolgsschwacher früherer Beendigung nicht gekürzt werden. Sollte es allerdings infolge eines vorzeitigen Abbruches des Gastspieles gar nicht zum Entstehen einer inländischen Betriebstätte kommen, könnten in Österreich weder positive Einkünfte steuerlich erfasst noch negative Einkünfte steuerlich verwertet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 24. März 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Vorlaufkosten, Musicalproduktion, Betriebstättengewinnaufteilung |
Verweise: | EAS 1524 |