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Anlagenlieferung und Montageüberwachung durch ein österreichisches Anlagenbauunternehmen

BMFBMF-010221/0763-IV/4/200924.3.20092009

EAS 3053

Hat ein österreichisches Anlagenbauunternehmen es übernommen, bei einem ukrainischen Bauprojekt die maschinelle Anlage zu liefern und deren Montage zu überwachen, dann liegt damit eine Mitwirkung an dem ukrainischen Bauprojekt vor, deren steuerliche Erfassbarkeit in der Ukraine nicht nach Artikel 5 Abs. 1, sondern nach Artikel 5 Abs. 3 DBA-Ukraine zu beurteilen ist. Österreich vertritt - in Übereinstimmung mit der auch von Deutschland vertretenen Ansicht - die Auffassung, dass Abs. 3 einen eigenständigen Tatbestand und keinen Unterfall zu Abs. 1 darstellt.

Die Ausübung einer Bauausführung oder Montage im Sinn von Artikel 5 Absatz 3 DBA-Ukraine setzt die Ausübung von Funktionen und damit eine physische Anwesenheit auf dem Baugelände (zumindest in Baugeländenähe) voraus. Im Stammhaus des österreichischen Anlagenbauunternehmens ausgeübte Funktionen (insb. das in Österreich erbrachte Engineering und die Beschaffung der Anlagenteile) berechtigen die Ukraine nicht, darauf entfallende Gewinnteile zu besteuern.

Beschränkt sich die physische Anwesenheit von Mitarbeitern des österreichischen Unternehmens vor Ort auf die bloße Montageüberwachung und dauert diese insgesamt nur 5 Monate, liegt keine betriebstättenbegründende Bau- oder Montagetätigkeit vor. Die Anlieferung der zu montierenden Bauteile (und die Übernahme durch lokale Unternehmen) führt für sich alleine betrachtet noch nicht zum Beginn des Fristenlaufes (BFH 21.04.1999, BStBl II 1999, 694).

Bauplanung (Engineering) zählt nach dem OECD-MA zur Mitwirkung an dem Bauprojekt, doch setzt auch diese eine Anwesenheit am Baugelände voraus (EAS 3042). Wird das Engineering für die zu montierenden Anlagenteile einem ukrainischen Subauftragnehmer übertragen, dann zählen seine Anwesenheitszeiten an dem Baugelände allerdings als Anwesenheitszeiten des Hauptauftragnehmers (Z 19 vorletzter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA).

Bundesministerium für Finanzen, 24. März 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 1 DBA UA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ukraine (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 113/1999
Art. 5 Abs. 3 DBA UA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ukraine (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 113/1999
OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Baubetriebstätte, Subauftragnehmer, Bauüberwachung, Montage, Bauplanung, Engineering

Verweise:

BFH 21.04.1999, I R 99/97, BStBl II 1999, 694
EAS 3042

Stichworte