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Abkommensrechtliche Behandlung des "Golden Hand-Shake"

BMFBMF-010221/0674-IV/4/200924.3.20092009

EAS 3050

Mit der Frage, wie vorzugehen ist, wenn ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber gekündigt wird und nach seinem Zuzug nach Österreich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung erhält, hat sich bereits EAS 3037 befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem Kausalitätsprinzip das Besteuerungsrecht Deutschlands gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Deutschland anzuerkennen ist.

Vorsorglich wurde die Anerkennung dieser Steuerfreistellungsverpflichtung auf österreichischer Seite davon abhängig gemacht, dass Deutschland die Abfindung ebenfalls dem Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens zuordnet. Denn sollte Deutschland eine anderweitige abkommensrechtliche Qualifikation vornehmen und deshalb auf Grund des DBA die Besteuerung unterlassen ("negativer Qualifikationskonflikt") wäre Österreich gemäß Artikel 28 Abs. 1 lit. a des Abkommens nicht zur Steuerbefreiung verpflichtet (ebenfalls EAS 3037).

Ordnet daher Deutschland in einem solchen Fall - anders als im Fall der EAS 3037 - die Abfindung dem Artikel 21 Abs. 1 des Abkommens zu, ergibt sich für Österreich aus dem Abkommen keine Steuerfreistellungsverpflichtung.

Bundesministerium für Finanzen, 24. März 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 21 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 28 Abs. 1 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Golden Hand-Shake, Abfindungen, negativer Qualifikationskonflikt

Verweise:

EAS 3037

Stichworte